Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angeben wie folgt:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG
. Gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX
haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Insofern hat Ihr Ehemann 2007 einen zusätzlichen Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub gehabt. Auch für das Jahr 2012 besteht nach diesen Gesichtspunkten ein solcher Anspruch.
Dem Arbeitgeber dürfte jedoch nach § 812 Absatz I 1 BGB
die Zahlung ded zu hohen Urlaubsentgelts (bezahlte freie Urlaubstage, vgl. § 11 BUrlG
) zurückverlangen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Da Ihr Mann von 2008 bis 2011 keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch hatte, da aus Ihren Angaben folgt, dass in diesem Zeitraum keine Schwerbehinderung vorlag, hätte er das Urlaubsentgelt ohne Rechtsgrund erlangt.
Denn die Kürzung des Urlaubsanspruchs um fünf Tage wegen der fehlenden Schwerbehinderung hat eine entsprechende Kürzung des Anspruchs auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsentgelts um fünf Tage bewirkt, da keine Schwerbehinderung vorlag.
Eine Verjährung des Anspruchs des Arbeitgebers ist nicht ersichtlich. Eine mögliche Verjährung dieses Bereicherungsansprüchen richtet sich grundsätzlich nach §§ 195
, 199 BGB
und beträgt 3 Jahre; doch beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Bereicherungsgläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der Arbeitgeberin diesem Fall erst 2012 Kenntnis davon erlangt hat, dass Ihrem Mann für die Jahre 2008 bis 2011 kein zusätzlicher Urlaub nach § 125 SGB IX
zusteht, dürfte der Anspruch hier nicht verjährt sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Einschätzung der Rechtslage helfen und stehe Ihnen für weitere Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Nachfrage: Auch wenn AG SchwBehAusweis in Fotokopie vorgelegen hat? Im Arbeitsvertrag stand "Erh.Urlaub von 30 AT/KJ entsprechend seiner Arbeitszeit" Wenn er 5 Tage/Woche gearbeitet hätte, hätte er 30 AT (6 Wochen) erhalten ohne SchwBehAusweis. Spielt dies ebenfalls (k)eine Rolle? Erbitte kurze Rückantwort zur Klarstelung. Herzlichen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag können Urlaubstage erhöhen. Wenn der Arbeitsvertrag in der vorliegenden Form geschlossen wurde, um die zusätzlichen Urlaubstage schriftlich zu fixieren, welche ihm wegen seiner Schwerbehinderung zustehen würde, würde dies bedeuten, dass er auch nur einen Anspruch auf Erhöhung der Urlaubstage wegen seiner Schwerbehinderung hätte. Wenn diese wegfallen würde, wäre demzufolge auch kein Anspruch mehr gegeben und eine Rückzahlung kann verlanget werden.
Allerdings gilt hier wie bei allen Arbeitsverträgen: Unklarheiten im Arbeitsvertrag gehen zu lasten des Arbeitsgebers. Wenn die Formulierung des Arbeitsvertrages auch eine Auslegung dahin zulässt, dass Ihrem Mann 30 Urlaubstage ohne zusätzliches Erfordernis der Schwerbehinderung zustehen, kann sich Ihr Mann darauf berufen. Eine Rückzahlungspflicht besteht dann nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt