Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Steuerberater hat grds. ein Zurückbehaltungsrecht an solchen Unterlagen, für die er Leistungen erbracht hat, das dafür rechtmäßig zu zahlende Honorar jedoch nicht entrichtet wurde.
Da es sich bei der Buchführung um Teilleistungen für den jeweiligen Monat handelt, wäre hier zu prüfen, für welche Monate Sie bereits die Buchführungshonorare bezahlt haben. An den Unterlagen für einen nicht bezahlten Buchführungsmonat hat der Berater ein Zurückbehaltungsrecht.
Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die Abschlussbuchungen im Rahmen der Jahresabschlussbestellung, sofern auch hier die entsprechenden Honorare nicht gezahlt wurden.
Im Übrigen ist - sofern keine etwaige anderslautende schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Berater geschlossen wurde - eine Abrechnung nach Zeitaufwand nur in den gemäß §13 StBVV geregelten Fällen möglich. Dies gilt jedoch gerade nicht für die typischen Jahresabschlussarbeiten, welche gemäß §25 bzw. §35 StBVV grds. auf Basis des Gegenstandswertes abzurechnen sind. Hier gibt es auch klar geregelte Mindest- sowie Höchstgebühren, die keinesfalls unter- bzw. überschritten werden dürfen.
Zeugen erhalten bei Gericht eine Zeugenentschädigung, die hat die unterlegene Partei zu zahlen.
Sollten Sie Steuerberaterleistungen in Anspruch nehmen wollen, so bietet unsere Partnerschaft dies ebenso an wie Rechtsberatung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Zeugeaussage erfolgte im Rahmen eines Strafprozesses, der noch nicht abgeschlossen ist. Demnach erhält der Steuerberater seine Entschädigung durch die Staatskasse und die Justizkasse stellt im Falle einer Rechtskraft dem Angeklagten die Kosten in Rechnung. Dann hat der Steuerberater eine Rechnung vorgelegt, wo der Jahresabschluss 2015 abgerechnet wird. Diese Rechnung ist bezahlt, allerdings wurde mir der Jahresabschluss nicht vollständig bzw. nicht elektronisch übermittelt. Trotz Frist reagiert der Steuerberater nicht. Ich habe deshalb eine Frist gesetzt und würde dann bei weiterem Zurückbehalt das Geld zurückfordern. Ist das so richtig?
Wenn Sie die Rechnung vollständig (!) bezahlt haben, besteht hieran kein Zurückbehaltungsrecht. ABER: ohne Unterlagen/Rechnungen/Übersicht der Tätigkeiten ist eine konkrete abschließende Beantwortung der Nachfrage über dieses Portal nicht möglich, da hier einiges abzuprüfen wäre.
Wenden Sie sich hier an einen Anwalt ggf. vor Ort.