Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist es zutreffend, dass Sie die Beweislast für das Bestehen eines wirksamen Darlehensvertrag haben. Durch den Brief Ihres Bruders vom Anfang dieses Jahres, dürfte Ihnen dieser Beweis jedoch gelingen. Problematisch ist jedoch die Verjährung Ihrer Forderung. M.E. ist nämlich Ende 2004 Verjährung eingetreten. Ursprünglich galt eine allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Im Rahmen der Schuldrechtsreformist diese Frist durch die Neufassung des § 195 BGB
durch eine 3-jährige Frist ersetzt worden. Als Überleitungsvorschrift sieht Art. 229
§ 6 IV EGBGB für einen solchen Fall vor, dass die 3-jährige Frist am 01.01.2002 zu laufen begann. Dann wäre Verjährung Ende 2004 eingetreten.
Dies setzt jedoch voraus, dass vorher bereits die längere Frist zu laufen begann. Dies ist der Fall, wenn Ihr Darlehensrückzahlunganspruch bereits vorher fällig wurde. Fälligkeit ist wiederum mangels entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung eingetreten, als Sie Ihren Bruder erstmalig zur Zahlung aufforderten.
Für die Voraussetzungen des Verjährungseintritts ist jedoch Ihr Bruder beweisbelastet. Ob ihm diesbezüglich Beweismittel zur Verfügung stehen, entzieht sich meiner Kenntnis. Zudem besteht ein Risiko, dass das erkennende Gericht Ihren Anspruch verneint und Ihre Klage mit folgender Begründung abweist: Entweder kann es nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem Anscheinsbeweis ausgehen, da es unwahrscheinlich ist, dass Sie Ihre Forderung erstmalig nach mehr als 20 Jahren geltend machen oder es kann Ihren Anspruch als nach § 242 BGB
verwirkt ansehen, falls Sie tatsächlich so lange gewartet haben.
Das Risiko, den Prozess zu verlieren, schätze ich daher als relativ hoch ein.
Ein Zinsanspruch auf die Darlehensforderung besteht grundsätzlich nur, falls es eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung gibt. Für diese Vereinbarung und die Höhe der Zinsen tragen wiederum Sie die Beweislast. Aufgrund des mündlichen Vertragsschlusses bezweifle ich, dass Ihnen dieser Beweis gelingen würde. Sollten Sie nicht beweisen können, dass Zinsen vereinbart worden sind, muss das Gericht sich nicht einmal mit § 242 BGB
auseinandersetzen, um Ihren Anspruch zurückzuweisen. Selbst wenn Ihr Bruder strafrechtlich einen Betrug zu Ihren Lasten begangen haben sollte, vermag dies im Hinblick auf die Zinsforserung nichts an der fehlenden vertraglichen Vereinbarung zu ändern.
Sie sollten den Zinsanspruch auch nicht aus der ursprünglichen Zahlungsverweigerung herleiten, da dies ein erhebliches Risiko in sich birgt:
Es käme dann nämlich ein Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Betracht. Erforderlich hierfür wäre, dass Sie entweder beweisen könnten, dass ein fester Zahlungszeitpunkt vereinbart war oder dass Sie Ihren Bruder per Mahnung in Verzug gesetzt haben. Würden Sie jedoch behaupten, eine Mahnung sei bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2005 erfolgt, würden Sie damit Ihren Klaganspruch selbst widerlegen, da Sie dann selbst eine Tatsache anführen, die für den Eintritt der Verjährung spricht, falls sich Ihr Bruder darauf beruft.
Sollten Sie dennoch versuchen wollen, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie daher keine Verzugszinsen für diesen langen Zeitraum geltend machen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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