Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Herr X hat sich nur strafbar gemacht, wenn es bei Abschluß des Darlehensvertrages erkennbar war, daß er den Darlehensvertrag nicht würde erfüllen können. Eine weitere, entfernte mögliche Straftat wäre gegeben, wenn er die Einrichtungsgegenstände weit unter einem erzielbaren MArktpreis verkauft hättte.
Nur solche Formulierungen im Darlehensvertrag würden die Rechtslage verändern, die ein Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht der Bank an den Einrichtungsgegenständen begründen.
Die Zahl der möglichen Formulierungen ist zu hoch, um sie hier mitteilen zu können. Es müßte jedoch der Begriff Pfand oder Sicherungseigentum o.ä. auftauchen.
Den Darlehensvertrag kann die Bank von Ihnen nicht zurückfordern, wenn Sie keine Bürgschaft, Schuldübernahme o.ä vereinbart haben.
Gleiches gilt für die Einrichtungsgegenstände, wenn die Bank den Kaufvertrag nicht Ihnen gegenüber angefochten hat.
Die maßgeblichen §§:
§ 488 - Liegt ein Darlehensvertrag vor?
§ 765 - Liegt eine Bürgschaft Ihrerseits vor?
§ 414, 415 - Liegt eine Schuldübernahme Ihrerseits vor? Hat die Bank diese genehmigt?
§ 812 BGB
- Haben Sie etwas von dem Verkäufer erhalten?
§ § 129 InsO
ff. - Wurde der Kaufvertrag Ihnen gegenüber angefochten?
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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