Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wird der Vertrag wirksam widerrufen, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wobei die Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind (siehe §§ 346 ff. BGB
).
Der Kreditnehmer ist daher verpflichtet, der Bank den Nettokreditbetrag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurück zu zahlen; auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich grundsätzlich nicht berufen. Für die konkrete Berechnung der marktüblichen Verzinsung richten sich die Gerichte üblicherweise nach den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zu Hypothekarkrediten ausgewiesenen Zinssätzen sowie den entsprechenden Sätzen der EWU-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (einsehbar auf der Internetpräsenz der Deutschen Bundesbank). Teilweise wird der Bank auch der vertraglich vereinbarte Zinssatz zugebilligt, soweit dieser marktüblich ist, oder der marktübliche Zinssatz wird zum Schutze des Verbrauchers zumindest durch den vereinbarten Zinssatz begrenzt. Zudem hat der Gesetzgeber in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB
zu Gunsten des Darlehensnehmers die Möglichkeit des Nachweises geregelt, dass die Gebrauchsvorteile des ihm überlassenen, durch ein Grundpfandrecht abgesicherten Darlehens einen geringeren oder gar keinen Wert besaßen.
Im Gegenzug steht grundsätzlich auch dem Kreditnehmer ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihm bereits auf das Darlehen gezahlten Raten an die Bank zu, der mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden kann.
Die Antwort lautet daher: Sowohl Sie als auch die Bank müssen auf die erhaltenen Leistungen Zinsen zahlen, wobei diese Ansprüche gegeneinander verrechnet werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Dank für die sehr aufschlußreiche Antwort. Verstehe ich es nun richtig, daß die Zinsansprüche der Bank in der Rechtsprechung nicht genau definiert sind, aber bei meinen Ansprüchen der BGH Klarheit geschaffen hat (bei Zahlungen an eine Bank besteht... Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss )?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
In der Tat hat der BGH für die Zinsansprüche des Kreditnehmers eine entsprechende Vermutung bejaht, die aber natürlich widerlegt werden kann. Bezüglich der Zinsansprüche der Bank hat sich meines Wissens noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgearbeitet. Mangels konkreter gesetzlicher Festlegung ist die Frage der Zinshöhe aber eh immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen