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Zinsen bei Pflichtteil

| 30. Juni 2011 15:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von


19:55

Guten Tag; hier das Problem: Meine Großmutter stirbt im April 2010. Sie hinterläßt Ihr Vermögen (Wohnung und Kontoguthaben) Ihrer Putzfrau und enterbt mich testamentarisch. Mein Anwalt fordert den gesetzlichen Pflichtteil mit Fristsetzung ordnungsgemäß ein!!
Da taucht 2 Wochen später ein zweites Testament auf was 1966 von meinen Großeltern gegenseitig gemacht wurde und mich zum Erben erklärt. Das OLG stellt nach meinem Erbscheinantrag aber fest, dass meine Oma trotzdem noch frei entscheiden konnte wem Sie was vererbt.

Nun ist also der ursprüngliche Stand vom April 2010 wieder aktuell (Tod der Erblasserin und schriftlicher Anspruch auf PT!). Der Gegenanwalt möchte aber die Zinsen auf den PT seit 2010 unter den Tisch fallen lassen und erklärt dass der Anspruch erst jetzt gilt. Seine Mandantin konnte schliesslich jetzt erst den Erbschein beantragen, nachdem das ein Jahr durch meinen Antrag "verhindert" wurde.

Frage: Kann man die Zinsen verlangen oder gilt erst jetzt die Verzinsung nach Klärung des Erbanspruches??



30. Juni 2011 | 16:00

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Ebenso wird der Erbe durch den Tod des Erblassers Erbe und nicht erst mit dem Erbschein. Der Erbschein dient nur als Nachweis gegenüber Dritten wer Erbe geworden ist.

Wenn Sie Ihren Pflichtteil vom Erben gefordert und diesen mittels Mahnung in Verzug gesetzt haben, haben Sie auch Anspruch auf die Verzugszinsen seit Eintritt des Verzugs.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2011 | 16:08

Vielen Dank für die Antwort. Nun sagt aber der Gegenanwalt, dass seine Mandantin ja die Verzögerung (Feststellung des wirklichen Erbens durch das Gericht) nicht zu verantworten hat. Mir würden dadurch Zinsen zugute kommen die andernfalls ja vermeidbar gewesen wären. Aber kann man mir andererseits vorwerfen dass die Erblasserin zwei Testamente hatte und die Gültigkeit hier erst gerichtlich festgestellt werden musste?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2011 | 19:55

Sehr geehrter Fragesteller,

wie ich schon geschrieben habe, gab es hinsichtlich der Erbenstellung und der Pflichtteilsansprüche keine Verzögerung, da diese seit dem Tod des Erblassers feststehen.
Durch das gerichtliche Urteil wurde nicht die Erbenstellung begründet sondern es wurde festgestellt, wie die Erbenstellung von Anfang an war.

Dem Erben stand es frei, auch vor rechtskräftigem Urteil, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen und somit die Verzugszinsen zu vermeiden. Das der Erbe sich seiner Rechtsposition nicht sicher war, die sich aber abschließend als zutreffend erwiesen hat, kann Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Verzugszinsen zu vermeiden lag einzig und allein in der Hand des Erben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2011 | 06:31

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