Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Ebenso wird der Erbe durch den Tod des Erblassers Erbe und nicht erst mit dem Erbschein. Der Erbschein dient nur als Nachweis gegenüber Dritten wer Erbe geworden ist.
Wenn Sie Ihren Pflichtteil vom Erben gefordert und diesen mittels Mahnung in Verzug gesetzt haben, haben Sie auch Anspruch auf die Verzugszinsen seit Eintritt des Verzugs.
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank für die Antwort. Nun sagt aber der Gegenanwalt, dass seine Mandantin ja die Verzögerung (Feststellung des wirklichen Erbens durch das Gericht) nicht zu verantworten hat. Mir würden dadurch Zinsen zugute kommen die andernfalls ja vermeidbar gewesen wären. Aber kann man mir andererseits vorwerfen dass die Erblasserin zwei Testamente hatte und die Gültigkeit hier erst gerichtlich festgestellt werden musste?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich schon geschrieben habe, gab es hinsichtlich der Erbenstellung und der Pflichtteilsansprüche keine Verzögerung, da diese seit dem Tod des Erblassers feststehen.
Durch das gerichtliche Urteil wurde nicht die Erbenstellung begründet sondern es wurde festgestellt, wie die Erbenstellung von Anfang an war.
Dem Erben stand es frei, auch vor rechtskräftigem Urteil, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen und somit die Verzugszinsen zu vermeiden. Das der Erbe sich seiner Rechtsposition nicht sicher war, die sich aber abschließend als zutreffend erwiesen hat, kann Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Verzugszinsen zu vermeiden lag einzig und allein in der Hand des Erben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -