Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
Es wird Ihnen somit ein Vorteil für das mietfreie Wohnen in der Hauptwohnung und die Mieteinnahmen für die Einliegerwohnung als Einkommen angerechnet.
Die Zinszahlungen für beide Wohnungen sind abzuziehen.
Vielen Dank für die Antwort:
Verstehe ich das richtig:
ins Netto fließt damit mit rein:
1. Mein Netto-Gehalt
2. die Eigenheimzulage
3. die Mieteinnahmen der Einliegerwohnung
4. der Mietwert
Abziehen kann ich
5. Zinsen für Hauptwohnung
6. Zinsen für Einliegerwohnung
7. verbrauchsunabhängige Nebenkosten / Instandh.
Falls aber 5.+ 7. größer ist als 4. kann ich diese 3 Punkte dann ganz aus der Rechnung streichen ?
Und wie errechne ich den Mietwert ? Pauschale pro qm ?
Danke.
Ihre Berechnung ist grundsätzlich in Ordnung.
In bestimmten Fällen kann auch ein negativer Saldo für das Haus eingestellt werden.
Mietwert:
objetkiver Mietwert: erzielbare Marktmiete
angemessener Mietwert: Wie hoch ist die Miete für eine kleinere Wohnung, die der Ausstattung nach den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.