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Zielvereinbarungen

3. August 2005 13:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in meinem Arbeitsvertrag persönliche Zielvereinbarungen, die bei Erfüllung zum Jahresende gezahlt werden. Dies ist in den letzten beiden Jahren auch so geschehen. Nun habe ich seit etwa einem Jahr einen neuen Geschäftsführer, der bis heute noch keine Ziele für 2005 mit mir vereinbart hat. Trotz mehrmaliger mündlicher Erinnerung ist das Thema bis heute noch nicht erledigt. Meine Frage ist nun: Habe ich trotz, von mir nicht verschuldet, nicht vereinbarter Ziele am Jahresende Anspruch auf die im Vertrag ausgewiesene Summe? Vielen Dank für ihre Antwort. MfG M.S.

Sehr geehrte Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

In dem von Ihnen geschilderten Fall, dass im Arbeitsvertrag lediglich in allgemeiner Form festgelegt wird, dass sich ein bestimmter Teil der Vergütung nach „jährlich festzulegenden Umsatzzielen“ richtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Festlegung der Ziele . Wenn diese Zielvereinbarung dann nicht getroffen wird, ist der Inhalt einer konkreten Zielvereinbarung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu bestimmen. Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Arbeitgeber als Schuldner der Zielvorgabe die Erreichung der Zielvereinbarungsprämie durch den Arbeitnehmer vehindert. In Ihrem Fall bietet sich die Orientierung an den letzten beiden Jahren an, in denen konkrete Ziele vereinbart wurden.

Sollten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs Schwierigkeiten haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de

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