Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie angesichts der von Ihnen geschilderten Kündigungsfrist nicht den 31.12.2010 sondern – sofern nicht bereits fristgemäß zu diesem Termin gekündigt wurde – einen späteren Termin, zu dem die ordentliche Kündigung dann zulässig ist, meinen. Ungeachtet dessen sollte Ihnen dennoch auch bei einer Eigenkündigung, vorbehaltlich einer genauen Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages, ein unveränderter Anspruch auf die Bonoszahlungen zustehen.
Eine vereinbarte Bonuszahlung kann zunächst zu verschiedenen Zwecken abgeschlossen werden. Einerseits können damit bestimmte erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers honoriert werden, andererseits auch nur die Betriebstreue. Auch eine Kombination beider Möglichkeiten wäre denkbar, was zumeist auch der Fall ist. Nach Ihrer Schilderung dürfte es sich bei Ihrer Bonusvereinbarung wohl um eine solche Kombination handeln, also sowohl um eine Honorierung der Betriebstreue als auch der Motivation zu entsprechenden Leistungen. Hierfür spricht jedenfalls die vereinbarte Auszahlung zu einem bestimmten Stichtag im April des Folgejahres sowie die gleichzeitig avisierte Entgelterhöhung. Eine entsprechende betriebliche Bonusregelung, die jedenfalls nicht allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt, sondern auch die Erreichung bestimmter Ziele seitens des Arbeitgebers honorieren will, gilt auf jeden Fall als Teil des Arbeitsengelts. Bekommen Sie also immer für ein gesamtes Betriebsjahr den Bonus, so haben sie nach Beendigung des Jahres auch im Falle einer Kündigung einen Auszahlungsanspruch hierauf. Der Umstand, dass der Auszahlungstermin erst später festgelegt ist, kann hieran auch nichts ändern. Dies bedeutet lediglich, dass der schon für das Vorjahr erdiente Bonus lediglich erst dann fällig wird.
Beachten Sie aber bitte, dass rein praktisch oftmals Bonuszahlungen des Arbeitnehmers vertraglich unter einen Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalt gestellt werden. Wenn es sich bei Ihnen also z.B. auch nur um eine einmalige, freiwillige Zahlung des Bonus handelt, dann besteht auch keine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein und insbesondere auch alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer diesen Bonus erhalten, muss der Arbeitgeber diesen schon vor dem Hintergrund des Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetzes auszahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch eine schöne Vorweihnachtszeit und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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