Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe im Folgenden davon aus, dass es sich bei den von Ihnen gemieteten Räumen um eine "normale" Mietwohnung handelt. Für die in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html " target="_blank">§ 549 Abs. 2 und 3 BGB</a> aufgezählten Mietverhältnisse ist die Rechtslage anders, teilen Sie mir bitte in der Nachfragefunktion mit, wenn es sich um ein dort aufgezähltes Mietverhältnis handelt.
Ein Zeitmietvertrag ist bei einer "normalen" Mietwohnung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html" target="_blank">§ 575 BGB</a> nur dann zulässig, wenn der Vermieter nach Ablauf der Befristung die Räume in einer bestimmten Weise nutzen will (siehe auch unter Ziffer 2 a,b und c in Ihrem Mietvertrag) und wenn er den Grund der Befristung dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Der Vermieter muss dabei einen konkreten Lebenssachverhalt angeben, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung ermöglich. Es genügt nicht, wenn nur der Gesetzeswortlaut wiederholt wird.
Ziffer 2 a, b und c in Ihrem Mietvertrag sind nur als beispielhafte Aufzählung zu verstehen, die inhaltlich im wesentlichen mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Ein Grund für die Befristung ist jedenfalls im Mietvertrag, soweit von Ihnen mitgeteilt, nicht angegeben, das dafür vorgesehene Feld ist nicht ausgefüllt.
Der Grund für die Befristung muss zwar bei Vertragsabschluss, aber nicht notwendig im Mietvertrag angegeben worden sein. Haben Sie bei Vertragsabschluss auch sonst kein Schreiben des Vermieters enthalten, indem er Ihnen den Grund für eine Befristung mitteilt, so liegt kein Zeitmietvertrag vor. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html" target="_blank">§ 575 Abs. 1 S.2 BGB</a> gilt das Mietverhältnis dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Kündigung ist auch nicht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen worden, das entsprechend Feld unter Ziffer 1 des Mietvertrages ist nicht ausgefüllt.
Sie können das Mietverhältnis dann mit der gesetzlichen 3-Monats-Frist ordentlich kündigen: Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank">§ 573 c BGB</a> ist die Kündigung (aus Beweisgründen empfiehlt sich normalerweise ein Einschreiben mit Rückschein) spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Geht die Kündigung also noch bis zum 3. Werktag im Oktober zu, wird sie mit Ablauf des 31.12.2006 wirksam.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Ich habe heute zu dieser Sache einen Brief erhalten, den ich auch noch einmal auszugsweise zitieren möchte.
Am 30.09.06 ist der unwillkürlich letzte Termin zum Auszug von XXX
Gleichzeitig wird für XXX ein Grundstücks-und Hausverbot erteilt
Um keine Verlängerung hinzunehmen, melde ich eine gesetzlich anerkannte Wohnungsbesichtigung nach BGB §535 bzw. 580 für den 14.10.06 an
Vergleichsmittel: Fotos vor der Vermietung der Wohnung
meine fragen dazu wären eben,
ob der 30.09 überhaupt eine akzeptable Frist ist,
ob der Vermieter meinem Freund ein Grundstücks- und Hausverbot erteilen kann
und ob man gegen den Besichtigungstermin Widerspruch oder so etwas einlegen kann
übrigens noch einmal vielen Dank für die prompte Antwort, das Geld hat sich gelohnt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage steht in keinem Zusammenhang mit der Frage. Die Angaben dort sind auch völlig aus dem Zusammenhang gerissen: Warum soll XXX ausziehen? Ist er Mieter der Wohnung und handelt es sich bei dem Schreiben um eine Kündigung? Warum Grundstücks- und Hausverbot? Unter bestimmten Umständen darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, z.B. mit potentiellen Nachmietern wenn er die Wohnung neu vermieten muss. Was das aber mit § 580 BGB
zu tun haben soll, entzieht sich meiner Kenntnis, die Vorschrift regelt die außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters?
Aufgrund der von Ihnen mitgeteilten zu wenigen Informationen kann man Ihre weiteren Fragen so nicht beantworten. Ich würde vorschlagen, Sie stellen sie bei frag-einen-anwalt.de als neue Frage ein und schildern dann auch genauer die Hintergründe.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin