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Zeitmietvertrag oder nicht?

28. September 2006 07:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:41

Guten Tag!

ich habe eine frage zu einem Wohnraummietvertrag, dazu zitiere ich wörtlich aus selbigem:

§2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 01.Januar 2003

1.Das Mietverhältnis läuft auf [unbestimmte Zeit] und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausspricht
Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist
auf 6 Monate, wenn seit der überlassung mehr als 5 Jahre verstrichen sind
auf 9 Monate, wenn seit der Überlassung mehr als 8 Jahre verstrichen sind

Erfolgt die Kündigung bis zum 3. Werktag des Kalendermonats, wird dieser Monat auf die Kündigungsfrist angerechnet.
Hinsichtlich des Kündigungsrechts des Vermieters gelten im übrigen weitere gesetzliche Bestimmungen.
Die Kündigung ist allerdings frühestens zum ____________ (nicht ausgefüllt) möglich

Das Vorstehende gilt nicht, sofern Ziffer 2 ausgefüllt ist.

2. Das Mietverhältnis läuft auf [bestimmt Zeit] und endet am 31.12.2007, ohne das es einer Kündigung bedarf, wenn
a) der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will oder
b)in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
c) die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

Grund der Befristung ist: _____________(ebenfalls nicht ausgefüllt)

Meine genaue Frage dazu ist, welches Mietrecht hier anzusetzen ist, sprich ob ich mit einer 3-Monats-Frist auch vor dem in Ziffer 2 gennanten datum kündigen kann. Wichtig ist vielleicht auch noch, das ich selbst durch eine Eigenbedarfsanmeldung des vermieters, der gleichzeitig mein Vater ist, an dieses Meitverhältnis gekommen bin

28. September 2006 | 08:28

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe im Folgenden davon aus, dass es sich bei den von Ihnen gemieteten Räumen um eine "normale" Mietwohnung handelt. Für die in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html " target="_blank">§ 549 Abs. 2 und 3 BGB</a> aufgezählten Mietverhältnisse ist die Rechtslage anders, teilen Sie mir bitte in der Nachfragefunktion mit, wenn es sich um ein dort aufgezähltes Mietverhältnis handelt.

Ein Zeitmietvertrag ist bei einer "normalen" Mietwohnung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html" target="_blank">§ 575 BGB</a> nur dann zulässig, wenn der Vermieter nach Ablauf der Befristung die Räume in einer bestimmten Weise nutzen will (siehe auch unter Ziffer 2 a,b und c in Ihrem Mietvertrag) und wenn er den Grund der Befristung dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Der Vermieter muss dabei einen konkreten Lebenssachverhalt angeben, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung ermöglich. Es genügt nicht, wenn nur der Gesetzeswortlaut wiederholt wird.
Ziffer 2 a, b und c in Ihrem Mietvertrag sind nur als beispielhafte Aufzählung zu verstehen, die inhaltlich im wesentlichen mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Ein Grund für die Befristung ist jedenfalls im Mietvertrag, soweit von Ihnen mitgeteilt, nicht angegeben, das dafür vorgesehene Feld ist nicht ausgefüllt.

Der Grund für die Befristung muss zwar bei Vertragsabschluss, aber nicht notwendig im Mietvertrag angegeben worden sein. Haben Sie bei Vertragsabschluss auch sonst kein Schreiben des Vermieters enthalten, indem er Ihnen den Grund für eine Befristung mitteilt, so liegt kein Zeitmietvertrag vor. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html" target="_blank">§ 575 Abs. 1 S.2 BGB</a> gilt das Mietverhältnis dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Kündigung ist auch nicht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen worden, das entsprechend Feld unter Ziffer 1 des Mietvertrages ist nicht ausgefüllt.

Sie können das Mietverhältnis dann mit der gesetzlichen 3-Monats-Frist ordentlich kündigen: Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank">§ 573 c BGB</a> ist die Kündigung (aus Beweisgründen empfiehlt sich normalerweise ein Einschreiben mit Rückschein) spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Geht die Kündigung also noch bis zum 3. Werktag im Oktober zu, wird sie mit Ablauf des 31.12.2006 wirksam.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2006 | 15:24

Ich habe heute zu dieser Sache einen Brief erhalten, den ich auch noch einmal auszugsweise zitieren möchte.

Am 30.09.06 ist der unwillkürlich letzte Termin zum Auszug von XXX

Gleichzeitig wird für XXX ein Grundstücks-und Hausverbot erteilt

Um keine Verlängerung hinzunehmen, melde ich eine gesetzlich anerkannte Wohnungsbesichtigung nach BGB §535 bzw. 580 für den 14.10.06 an
Vergleichsmittel: Fotos vor der Vermietung der Wohnung

meine fragen dazu wären eben,
ob der 30.09 überhaupt eine akzeptable Frist ist,
ob der Vermieter meinem Freund ein Grundstücks- und Hausverbot erteilen kann
und ob man gegen den Besichtigungstermin Widerspruch oder so etwas einlegen kann

übrigens noch einmal vielen Dank für die prompte Antwort, das Geld hat sich gelohnt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2006 | 15:41

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nachfrage steht in keinem Zusammenhang mit der Frage. Die Angaben dort sind auch völlig aus dem Zusammenhang gerissen: Warum soll XXX ausziehen? Ist er Mieter der Wohnung und handelt es sich bei dem Schreiben um eine Kündigung? Warum Grundstücks- und Hausverbot? Unter bestimmten Umständen darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, z.B. mit potentiellen Nachmietern wenn er die Wohnung neu vermieten muss. Was das aber mit § 580 BGB zu tun haben soll, entzieht sich meiner Kenntnis, die Vorschrift regelt die außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters?
Aufgrund der von Ihnen mitgeteilten zu wenigen Informationen kann man Ihre weiteren Fragen so nicht beantworten. Ich würde vorschlagen, Sie stellen sie bei frag-einen-anwalt.de als neue Frage ein und schildern dann auch genauer die Hintergründe.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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