Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der im Mietvertrag angeführte § 564 Absatz 2 BGB
, welcher das Ende des Mietverhältnis regelte, eine veraltete Regelung darstellt und so nicht mehr in der aktuellen Fassung des BGB vorkommt.
Die Regelungen für die ordentlichen Kündigungsfristen finden sich aktuell in § 573c BGB
und belaufen sich auf 3 Monate.
Seit dem 1. September 2001 können Zeitmietverträge nicht mehr ohne die Nennung eines Grundes abgeschlossen werden. Werden sie ohne Nennung eines Grundes abgeschlossen, gelten sie automatisch als unbefristet abgeschlossen und können von Seiten des Mieters mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Wenn also in Ihrem Fall kein Grund für die Befristung genannt wurde, gilt der Mietvertrag als unbefristet und kann von Ihnen mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Die Kündigungsfristen dürfen auch nicht zu Lasten des Mieters vertraglich abgeändert werden.
Solche Klauseln wären insofern nichtig.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, § 573c Absatz 4 BGB
Sollte allerdings ein Befristungsgrund genannt worden sein, wäre ein Zeitmietvertrag auch nach neuem Recht möglich. Allerdings muss der Grund schriftlich bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden.
Bei Vorliegen eines Zeitmietvertrages käme noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen der Lärmbelästigung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Diese Antwort ist vom 27.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.07.2006
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16:13
Antwort
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