Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Ihnen durch die Gemeinde, als vormalige Vermieterin, schriftlich mitgeteilt wurde, dass Herr X nunmehr neuer Eigentümer und damit neuer Vermieter ist, gilt § 566 e BGB.
Danach muss der alte Eigentümer, die dem Mieter mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn diese tatsächlich nicht erfolgt oder unwirksam ist.
Diese Regelung dürfte in Ihrem Fall auch für Ihre Kündigung gegenüber dem X analog gelten, denn es kann Ihnen als Mieter nicht angelastet werden, dass der Verkauf evt. später nicht zu Stande gekommen ist.
Ich empfehle dennoch, vorsorglich nochmals eine Kündigung gegenüber der Gemeinde auszusprechen und gleichzeitig Bezug auch die bereits gegenüber X erfolgte Kündigung zu nehmen und diese bestätigen zu lassen. Die Gemeinde müsste diese Kündigung (gegenüber X) gegen sich gelten lassen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de