Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Zeitmietvertrag kann vor allem außerordentlich, also wegen eines wichtigen Grundes aus §§ 543
, 569
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzeitig gekündigt werden. Die dort genannten Gründe finden aber auf Ihren Fall keine Anwendung. Die Rechtsprechung sieht einen Umzug wegen Wechsels der Arbeitsstelle nicht als wichtigen Grund an.
Auch eine Kündigung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt hier nicht in Betracht. Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist das einseitige Motiv des Mieters, nicht aber auch des Vermieters.
Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie eine Kündigung des Mietvertrags vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht erzwingen können, da Sie kein entsprechendes Recht haben.
Lösung:
Sie haben zwei Möglichkeiten.
Zum einen können Sie bei dem Vermieter die Genehmigung einer Untervermietung für die Restlaufzeit beantragen, so dass wenigstens die finanziellen Folgen abgemildert werden. Grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Genehmigung, sofern der Mieter grundsätzlich geeignet ist.
Zum anderen sollten Sie Ihren Mietvertrag noch einmal auf eine Nachmieterklausel hin überprüfen. Diese würde Ihnen unabhängig von irgendwelchen Gründen die Möglichkeit einräumen, bei Stellung der dort genannten Zahl der zumutbaren Nachmieter aus dem Vertrag auszuscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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