Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da in Ihrem Mietvertrag kein Grund für die Befristung genannt ist, ist der Zeitmietvertrag fehlerhaft abgeschlossen. Dies führt dazu, dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Eine Umdeutung der „Befristung“ in einen befristeten Kündigungsausschluss ist eine Frage der Auslegung. Das Landgericht Nürnberg- Fürth, 7. Zivilkammer, Az.: 7 S 1557/05
, hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2005 ausgeführt: „Ein Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel zu jeweiligen Verlängerungszeiträumen ist kein echter Zeitmietvertrag, wie ihn die Mietrechtsreform zur Sicherung der Eigenbedarfsnutzung des Vermieters gestattet. Die Umdeutung des fehlgeschlagenen Zeitmietvertrags in einen Vertrag unter beidseitigem Kündigungsverzicht setzt voraus, dass auch der Mieter eine Befristung gewünscht hatte.“
Auf dieser Grundlage kann argumentiert werden, dass Sie ja eine Bindung über 5 Jahre eingehen wollten. Daher wurde sich auf einen Kündigungsausschluss von 5 Jahren geeinigt.
Da es sich bei dem Ihnen vorliegenden Mietvertrag zudem um einen formularmäßigen handelt, muss sich Ihr Vermieter aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) und dem daraus resultierenden Verbot des widersprüchlichen Verhaltens an seiner Klausel festhalten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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