Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um sich abschließend äußern zu können, müsste man natürlich den Mietvertrag im Wortlaut kennen.
Ich gehe davon aus, dass sinngemäß auf den Wortlaut des § 575 BGB Bezug genommen wurde.
Ein Grund für eine Befristung ist nach § 575 I Nr. 1 BGB wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Frist für sich selbst oder seine Familienangehörigen nutzen will. Der Grund der Befristung muss bei Abschluss vorliegen und der Mieter muss aus der schriftlichen Angabe der Gründe in der Lage sein diese zu prüfen.
In Ihrem Fall spricht aus meiner Sicht mehr für eine Unwirksamkeit der Befristung und damit läge ein unbefristeter Vertrag vor. Zwar kann der Wille die Wohnung selbst zu nutzen oder der geplante Einzug der Tochter ein Grund sein, hier sind die Angaben aber sehr kurz und jede nähere Erörterung. Wenn die Vermieterin mehrere Töchter hat würde bereits die Konkretisierung fehlen. Mindestens ein Grund scheint falsch zu sein, denn entweder benötigt der Vermieterin selbst oder die Tochter. Es ist allerdings zulässig mehrere Gründe anzugeben und der konkrete Nutzungswille reicht.
Bei Ihnen fehlt aber eine genaue Angabe über die Hintergründe, was eher gegen die Zulässigkeit spricht.
Ganz grundsätzlich kann Eigenbedarf aber ein Befristungsgrund sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt