Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Da vorliegend offensichtlich gerade kein Befristungsgrund (§ 575 BGB
) vorliegt, ist die Befristung unwirksam. § 575 BGB
ist zwingend und nicht abdingbar, § 575 IV BGB
.
Der Mietvertrag läuft somit auf unbestimmte Zeit und kann ordentlich gemäß § 573c BGB
gekündigt werden ( spätetestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats).
Einen Kündigungsgrund müssen Sie nicht angegeben.
Es empfiehlt sich allerdings immer, mit dem Vermieter die Sach- und Rechtslage zu besprechen, um nicht unnötige Streitigkeiten auszulösen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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