Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
FRAGE 1:
ALG I erhält, wer nach Erwerbstätigkeit erwerbslos und arbeitsfähig ist sowie bestimmte Anwartschaftszeiten erfüllt hat.
ALG I hat Lohnersatzfunktion.
Sie können neben dem Elterngeld auch Arbeitslosengeld beziehen. Es wird dann aber als Einkommen berücksichtigt.
Allerdings können Sie Arbeitslosengeld nur erhalten, wenn Sie
- der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen
- sich selbst bemühen die Beschäftigungslosigkeit zu
beenden und
- die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind
Hier sei noch angemerkt, dass durch den Aufhebungsvertrag sehr wahrscheinlich mit einer 12-wöchigen Sperrzeit zu rechnen ist.
Nach der Geburt kann zwischen Elterngeld und Arbeitslosengeld (ALG) gewählt werden.
Ist eine Person berechtigt, sowohl Elterngeld als auch ALG I zu beziehen, kann Sie entweder ALG plus 300€ Elterngeld beziehen oder zunächst Elterngeld von 67% für das ausfallende Einkommen erhalten und im Anschluss daran ALG I beantragen.
Sofern die Rahmenfrist von 2 Jahren nicht überschritten wird, kann der Anspruch auf ALG I nach Ende des Elterngeldes geltend gemacht werden.
Durch die Elternzeit verkürzt sich die Anspruchdauer auf ALG nicht.
FRAGE 2:
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit arbeitssuchend bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Ansonsten riskieren Sie zu der Sperre wegen dem Aufhebungsvertrag eine weitere Sperre.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
13. März 2007
|
13:11
Antwort
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