Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Frage. Beachten Sie bitte, dass die Antwort lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll.
Die Rahmenfrist zur Erfüllung der Anwartschaftszeit beträgt regelmäßig 2 Jahre. Innerhalb dieser 2 Jahre muss derjenige, der sich arbeitslos meldet, mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Zeiten des Mutterschutzes und des Bezuges von Erziehungsgeld/Elterngeld werden nicht mehr einer versicherungspflichtigen Beitragszeit gleichgestellt.
Dies bringt erhebliche Nachteile mit sich. Inwieweit diese Regelung tatsächlich zulässig ist, muss ggf. höchstrichterlich geklärt werden. Der Gesetzgeber hat hierbei aber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Die in § 434j Abs. 3 SGB III
vorgesehene Übergangsfrist ist bei Ihrer Frau nicht einschlägig. Danach werden Anwartschaftszeiten aus der Vergangenheit innerhalb der damals geltenden 3 jährigen Rahmenfrist mit angerechnet, wenn man sich bis zum 31.01.06 arbeitslos gemeldet hat. Das trifft bei Ihnen nicht zu.
Da nach Ihren Angaben die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt ist, ist die Auskunft der Arbeitsagentur richtig.
Sofern allerdings während des Mutterschutzes und der Elternzeit weitere Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, könnte die Sachlage etwas anders aussehen. Nach Ihren Schilderungen gehe ich allerdings nicht davon aus, dass dies erfolgt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
info@rechtsanwaeltin-fuchs.de
Tel: 0561/7663930
Fax: 0561/76639324
Diese Antwort ist vom 11.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau RAin Fuchs,
Sie schreiben: Zeiten des Mutterschutzes und des Bezuges von Erziehungsgeld/Elterngeld werden nicht mehr einer versicherungspflichtigen Beitragszeit gleichgestellt.
Unter www.arbeitsagentur.de - Bürgerinnen und Bürger - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld findet sich entgegen der obigen Aussage folgende Information:
"Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben"
Wie passt das mit Ihrer obigen Aussage zusammen?
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig ist, dass Zeiten der Kindererziehung bei Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres als versicherungspflichtig gelten, § 26 Abs. 2a SGB III
.
Dem muss aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vorausgegangen sein.
Sie haben mitgeteilt, dass Ihre Frau lediglich den Basissatz von 300,00 € Elterngeld erhält, so dass ich davon ausgegangen bin, dass Sie Ihre Frau nur als geringfügig Beschäftigte (Minijob) eingestellt haben. Das ist bei dem Basisbezug normalerweise die Regel.
Wenn dies so wäre, würde gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorausgegangen sein und die anwartschaftsbegründende Zeit der Kindererziehung entfallen.
Nach Ihrer Klarstellung ist das - wenn ich Sie richtig verstanden habe - nicht der Fall, so dass eine durchgehende Versicherungspflicht bestand.
Dann sollte Ihre Frau nochmals einen schriftlichen Antrag stellen, damit Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhält, gegen den Sie Widerspruch einlegen kann.
Sollte Ihre Frau seinerzeit bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben bei dem die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
stellen.
Das Elterngeld in Höhe von 300 € wird zusätzlich zum ALG I gezahlt.
Im Ergebnis kommt es mithin auf die Art der Beschäftigung an, die Ihre Frau bei Ihnen ausgeübt hat.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr die noch offenen Fragen hinlänglich beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Fuchs
Rechtsanwältin