Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassen wie folgt:
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma wirksam beendet haben, steht einer Antstellung bei Ihrem ehemaligen Entleiher grundsätzlich nichts entgegen.
§ 9 Nr. 3 und Nr. 4 AÜG
erklären Vereinbarungen, die dem Entleiher/Leiharbeitnehmer untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, für unwirksam.
Jedoch regelt § 9 Nr. 3 AÜG
auch, dass eine vertragliche Regelung hinsichtlich vom Entleiher zu zahlenden Übernahme-/Vermittlungskosten durch diese Regelung nicht ausgeschlossen wird.
Inwiefern in Ihrem Fall eine solche Gebühr durch den Entleiher zu zahlen ist, kann dem Verleihvertrag bzw. dessen AGB´s entnommen werden. Ob die Höhe angemessen ist, bemisst sich sodann nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs, der Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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