Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt hier darauf an, ob immer eine zusammenhängende Schicht als ein Arbeitstag anzusehen ist, oder ob jeder Kalendertag, an dem gearbeitet wird, als Arbeitstag gewertet wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Begriff des "Arbeitstages" nicht identisch mit einem Kalendertag ist, so dass sich ein Arbeitstag im Rahmen einer Nachtschicht auch über zwei Kalendertage erstrecken kann (BFH, Urteil vom 28.01.1994 [Az.: VI R 51/93
], BStBl. 1994 II S. 421
). Allerdings bezieht sich diese Entscheidung auf die Auslegung des Begriffs in der steuerrechtlichen Vorschrift nach § 40a EStG
. Der BFH konzediert aber, dass der Begriff "Arbeitstag" mehrdeutig ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht dagegen davon aus, dass als "Arbeitstag" alle Kalendertage zu verstehen sind, an denen der Arbeitnehmer arbeitsplanmäßig zu arbeiten hat (BAG, Urteil vom 15.01.2013 - Az.: 9 AZR 430/11
Rn. 70; BAG . Urteil vom 15.03.2011 - Az.: 9 AZR 799/09
- Rn. 20; BAGE 137, 221
; BAG, Urteil vom 05.11.2002 - Az.: 9 AZR 470/01
- Rn. 64 - zu B I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4
Chemische Industrie Nr. 4).
Legt man die Definition des BAG zu Grunde, dann ist die Nachschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, als zwei Arbeitstage zu werten. Dafür spricht auch, dass sich die Nachtschicht mit gleichem Zeitanteil, nämlich jeweils sechs Stunden, auf zwei Kalendertage verteilt und somit nicht überwiegend oder eindeutig nur einem Kalendertag zugeordnet werden kann. (Anders könnte es u.U, zu bewerten sein, wenn die Arbeitsschicht nur kurz, etwa ein oder zwei Stunden, in den neuen Tag hineinreicht. So hat der BFH in der zitierten Entscheidung ausgeführt, von einem "langen Arbeitstag" könne auch dann noch die Rede sein, wenn die Arbeitszeit nach Mitternacht geendet hat,)
Demnach haben Sie im Monat April an 22 Arbeitstagen gearbeitet, so dass Ihnen Ihr Arbeitgeber noch den Lohn für weitere 14 Stunden auszahlen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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