Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die zulässige Höchstarbeitszeit an Werktagen beträgt acht Stunden, vgl. § 3 Satz 1 ArbZG
. Insoweit ergibt sich eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (d.h. 6 Tage mal 8 Stunden).
Eine Verlängerung der jeweiligen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit höchstens acht Stunden beträgt, vgl. § 3 Satz 2 ArbZG
.
Die Dauer der Pause beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis neun Stunden 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten. Die Pausen können dabei in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Jedoch muss spätestens nach sechsstündiger ununterbrochener Arbeitszeit eine Pause gewährt werden, vgl. § 4 ArbZG
.
Folglich liegt nach alledem hier ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor.
Etwas anderes kann sich zu dem oben genannten aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Sie sollten daher nochmals Ihre Zeitarbeitsfirma und auch den Kunden auf diese gesetzlichen Regelungen hinweisen. Sollte es eine Einigungsstelle oder sogar einen Betriebsrat geben, sollten diese über die Umstände informiert werden. Gleichfalls sollten Sie Ihrer Zeitarbeitsfirma und den Kunden mit dem Gewerbeaufsichtsamt „drohen“. Gemäß § 17 Absatz 2 ArbZG
kann die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber Ihrem Arbeitgeber die Maßnahmen anordnen, die dieser zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Bei den zuständigen Aufsichtsbehörden handelt es sich regelmäßig um das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz.
Eine Möglichkeit, aufgrund der von Ihnen geschilderten Verstöße, den Arbeitsvertrag zu kündigen, ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen, gibt es nicht. Insoweit bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dieser ist jedoch von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Des Weiteren muss dieser auch entsprechend formuliert werden, dass gerade keine Sperrzeiten durch das Arbeitsamt zu befürchten sind. Zu letzt bleibt Ihnen nur die Möglichkeit über einen Anwalt die entsprechende Hilfe zu bekommen. Andere Möglichkeiten sehe ich in Ihrem Fall nicht.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
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Diese Antwort ist vom 08.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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