vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zahlungszusage um ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB
handelt. Danach wird durch diese Zahlungszusage eine eigene Verpflichtung begründet. Die erforderliche Schriftform (§ 126 BGB
) ist nach Ihren Angaben durch die Unterschrift ebenfalls eingehalten.
Will die Gegenseite später die Zahlung verweigern, würde ihr die Beweislast obliegen. Sie müsste also beispielsweise nachweisen, dass sie das Geld aus dem zugrunde liegenden Vertrag nie erhalten hat o.ä. und sich daher rechtsgrundlos zur Zahlung verpflichtet hat.
Rechtlich sehe ich hier daher wenig Probleme, Ihre Forderung durchzusetzen, sofern die Rückzahlung tatsächlich nicht erfolgen sollte. Ich wünsche Ihnen allerdings, dass es soweit nicht kommt und Sie Ihr Geld wie verabredet zurückerhalten.