Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Pflicht zur Anerkennung der Mehrkosten besteht per se nicht. Jedoch hat Ihnen der Unternehmer hinreichend deutlich erklärt, dass von den veranschlagten Kosten abgewichen werden muss, da Kosten wegen Überstunden angefallen seien. Daraufhin hätten Sie die Möglichkeit gehabt, bei erheblicher Abweichung von den veranschlagten Kosten, den Werkvertrag zu kündigen. Davon haben Sie keinen Gebrauch gemacht.
Dass die Mehrkosten nur durch Sie bestätigt worden sind, könnte Auswirkungen haben, falls man Sie und Ihre Frau hinsichtlich des Hausbaus als GbR ansieht. Sofern Sie und Ihre Frau hinsichtlich des Bauvorhabens als GbR einzuordnen wären und ein anderslautender Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, ist für jedes Rechtsgeschäft die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann jedoch mangels Kenntnis der gesamten Umstände nicht beurteilt werden.
Sofern die Anwendbarkeit der VOB wirksam vereinbart worden ist, entfaltet diese auch Wirkung für den vorliegenden Bauvertrag.
Gemäß § 641 Abs. 1 BGB
wäre die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Sofern Sie durch das Wohnen ohne Türen keine Schäden erlitten oder sich Gesundheitsbeeinträchtigungen gezeigt haben, können Sie hierfür keinen Schadensersatz geltend machen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 04.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
04.10.2008 | 13:26
Ist denn auf Grund der geschilderten Umstände (LV mit VOB,Angebot auf das ausgeschriebene LV; Abnahmeprotokoll lt. VOB) von einem VOB oder einen BGB Vertraggsverhältnis auszugehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.10.2008 | 11:31
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Die Regelungen der VOB ergänzen und modifizieren zum Teil die Regelungen des Werkvertragsrechts im BGB.
Sofern die VOB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, ist Sie zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin