Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart worden ist, gelten auch hinsichtlich der Verjährung die dort geregelten strengen Vorschriften.
Allerdings werden Sie nach der Entscheidung des BGH vom 24. Juli 2008 Az. VII ZR 55/07
gegenüber Verbrauchern, also Endkunden, auch insoweit immer der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB
unterliegen, so dass wirklich jeder Vertrag einzeln auf die Rechtmäßigkeit der Klauseln zu prüfen ist.
Es kann durchaus sein, dass Sie dann im Rahmen dieser Prüfung tatsächlich für diese Bauvorhaben dann " ein Jahr Verjährungsfrist" verlieren.
Dieses ist nach den strengen Regeln der VOB auch so beabsichtigt.
Insgesamt weise ich darauf hin, dass die VOB aber auch für den Unternehmer ein sehr gefährliches Spiel darstellen kann, da der Unternehmer sich mit den VOB Vorschriften sehr genau auskennen muss. Machen Sie dort auch nur einen einzigen formalen Fehler, kann es durchaus sein, dass weit größere Haftungsrisiken auf Sie als Unternehmer zukommen . Demgemäß rate ich dringend dazu, Ihre Vertragswerke, so wie Sie sie offensichtlich verwenden, darauf genauestens zu überprüfen; auch im Hinblick auf die jeweils neuste VOB/B Regelung und die dort enthaltenen Haftungsfälle.
Es hört sich auf den ersten Blick immer gut an, die Gewährleistungsfrist nach VOB/B zu verkürzen, kann aber ganz schnell zu einem Eigentor führen, wenn die VOB/B nicht richtig angewendet wird.
Dieses alles bedarf allerdings einer umfangreichen und individuellen Beratung, die im Rahme der Erstberatung nicht erfolgen kann.
Grundsätzlich ist es aber so, dass die Entscheidungen auch gegenüber dem Bauherrn gelten und Sie dadurch diese Verjährungsfrist verlieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 11.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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