Gerne zu Ihrer Nachfrage im Rahmen des ausgelobten Budgets:
Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme, die auch mündlich oder konkludent erfolgen kann, der Dreh- und Angelpunkt für die vertragliche Haftung und Gewährleistung.
Dies vorangestellt, gehe ich davon aus, dass Sie bei der Abnahme ein mangelfreies Werk abgeliefert haben. Und dass mithin die Beweislast für Mängel des Werkes zu Besteller übergegangen ist.
Ob jetzt die große Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für ein Bauwerk für Sie als Subunternehmer oder für den Generalunternehmer gilt, kann ich Ihren Angaben zur Folge nicht abschließend beurteilen. Im letzteren Fall würden Sie dem haftenden Generalunternehmer nur für Schadensersatz haften.
Das würde Verschulden voraussetzen, etwa wie vorliegend beim Ankauf mangelhaften Materials, wofür der Anspruchsteller die Beweislast hätte.
Nach § 280 Abs. 1 S. 2 führt die Pflichtverletzung nicht zum Schadensersatzanspruch, wenn der Unternehmer diese nicht zu vertreten hat (zur Übernahme einer unselbstständigen Garantie → § 634 Rn. 14). Bei dieser Beweislastverteilung zulasten des Unternehmers darf nicht übersehen werden, dass der Besteller für die Pflichtverletzung beweisbelastet bleibt. Dazu reicht die bloße Mangelhaftigkeit der Leistung als solche nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unternehmer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen den Mangel unter Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung entweder selbst verursacht oder aber pflichtwidrig auf eine bereits vorhandene Mangelursache nicht hingewiesen hat (zu diesen Pflichten → § 631 Rn. 65 ff., → § 631 Rn. 74 ff.). Für diese objektive Pflichtwidrigkeit des Unternehmers und ihre Ursächlichkeit für den Werkmangel ist der Besteller beweispflichtig (BGHZ 42, 16
[17] = NJW 1964, 1791
; BGHZ 48, 310
[312] = NJW 1968, 43
[44];
Der Materiallieferant ist deshalb regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe, denn der Unternehmer hat nur zugesagt, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen (BGH NJW 1978, 1157
; Erman/Schwenker/Rodemann Rn. 20; zweifelhaft LG Berlin NJW-RR 1997, 1176
: Sorgfaltspflichtverstoß eines Zulieferers bei einem auf eine einheitliche Werkleistung gerichteten Vertrag (…gekürzt) Er haftet nur wegen Verletzung seiner Pflicht, den Lieferanten sorgfältig auszusuchen und das Material auf seine Eignung zu prüfen (zur Drittschadensliquidation [abl.] BGHZ 40, 91
[102 ff.] = NJW 1963, 2071
; Palandt/Grüneberg Vor § 249 Rn. 111).
Beachten Sie, dass es sich vorliegend um eine summarische Ersteinschätzung handelt, die eine vertiefte Befassung vor Ort anhand aller verfügbaren Verträge nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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