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Zahlung Gewerbesteuer durch Gesellschafter

22. Juni 2011 12:26 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


14:01

Hier der Fall:
Eine GmbH & Co.KG wird zum 30.06.2011 liquidiert.

Die Gesellschaft hat drei Gesellschafter:
1) Komplementär (die GmbH)
2) Gesellschafter A (65%)
3) Geesllschafter B (35%)

Nun steht noch eine grössere Summe an Gewerbesteuer zur Zahlung aus. Die Zahlungspflicht liegt normal bei der Gesellschaft, jedoch kann die Gesellschaft aus eigenen Mitteln die Summe nicht aufbringen.

Nun die Frage:
Die Gewerbesteuer kann und wird ja auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet, d.h. die Gesellschafter haben einen privaten Vorteil durch die Zahlung der Gewerbesteuer.
Ergibt sich daraus auch eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Kommanditgesellschaft? Oder muß der Komplementär (dioe GmbH) dafür einstehen?

Danke und Gruß
Der Geschäftsführer

22. Juni 2011 | 12:50

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Eine Zahlungsverpflichtung aufgrund der Tatsache, dass bei erfolgter Gewerbesteuerzahlung jeder Gesellschafter in Rahmen der Einkommensteuerveranlagung profitiert, erkenne ich nicht. Wie Sie richtig erkannt haben, ist die Gesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer. Wenn diese nicht geleistet wird, besteht auch keine Möglichkeit des Abzugs durch die Gesellschafter.

Anders wäre nämlich die Lage, wenn die Kommanditisten zum Nachschuss verpflichtet wären, dann sollten diese Leisten.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2011 | 13:06

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

da die Kommanditgesellschaft die Zahlung nicht erbringen kann, müsste in diesem Fall der persönliche haftende Gesellschafter (die GmbH) die Forderung ausgleichen, richtig?

Könnten die Gesellschafter dann immer noch den Betrag auf die Einkommensteuer anrechnen lassen? Oder kann die GmbH das Geld in irgendeiner Form zurückfordern?

Ich verstehe ja, dass die Kommanditisten im Normalfall mit Zahlung der Kommanditeinlage keine weitere Haftung übernehmen müssen. Aber in diesem Fall ziehen Sie ja einen Vorteil aus der Zahlung der Gewerbesteuer.

Beste Grüße
Der Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2011 | 14:01

Die GmbH haftet unbeschränkt: sie muss am Ende die Forderung begleichen. Sie sollten allerdings die Notwendigkeit eines Insolvenzantrages prüfen.

Gegen die Mitgesellschafter hat die GmbH Regressanspruch, allerdings nur bis zur Haftungseinlage. Dies ergibt sich aus § 426 BGB .

Ich gehe nicht davon aus, dass eine Ausnahme gegeben ist, wenn dies auch Vorteile für die Einkommensteuererklärung jedes Mitgesellschafters begründet. Denn dies kann von allen Schulden, die von der GmbH zu übernehmen wäre, gesagt werden.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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