Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen "unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen". Der Wasserlauf ist damit eine bauliche Anlage.
Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen nach Maßgabe von § 5 LBO Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einhalten. Das gilt allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO nicht bei baulichen Anlagen, die "keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt". Das ist hier nach Ihren Schilderungen der Fall (kein Gebäude, 1 m Höhe).
Der Wasserlauf hat also nichts mit der Frage zu tun, inwieweit Grenzbebauung in Form einer Garage zulässig ist. Hierfür gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO, der für Garagen ein Höchstmaß von 9 m Länge pro Grenzseite, 3 m Höhe und 25 m2 Wandfläche regelt. Der Wasserlauf ist eine eigenständige bauliche Anlage, für die eben nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO aufgrund der geringen Höhe keine eigenen Abstandsflächen erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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