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Zählt künstlicher Wasserlauf als Bauwerk?

| 13. August 2015 18:51 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Hallo,

unser Nachbar hat vor einiger Zeit begonnen einen künstlichen Wasserlauf auf seinem Grundstück anzulegen.

Das "Bauwerk" ist bisher ca. 3m lang, 1m hoch und 40cm tief (aus häßlichen Betonsteinen gemauert auf 1m tiefem Betonfundament mit einbetonierten Stahlträgern) und befindet sich nur ein paar cm von unserer Grundstücksgrenze weg.

Die Frage ist jetzt, ob dieses Konstrukt als Bauwerk für die maximal zulässige Grenzbebauung zählt.

Der Nachbar hat an der gleichen Grenze bereits eine Garage mit 8m Länge direkt an die Grenze gebaut. Er ist nicht bereit mit uns darüber zu sprechen, wie das Konstrukt im fertigem Zustand aussehen wird. Zitat: "Auf meinem Grundstück kann ich machen, was ich will"

Eingrenzung vom Fragesteller
13. August 2015 | 20:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen "unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen". Der Wasserlauf ist damit eine bauliche Anlage.

Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen nach Maßgabe von § 5 LBO Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einhalten. Das gilt allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO nicht bei baulichen Anlagen, die "keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt". Das ist hier nach Ihren Schilderungen der Fall (kein Gebäude, 1 m Höhe).

Der Wasserlauf hat also nichts mit der Frage zu tun, inwieweit Grenzbebauung in Form einer Garage zulässig ist. Hierfür gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO, der für Garagen ein Höchstmaß von 9 m Länge pro Grenzseite, 3 m Höhe und 25 m2 Wandfläche regelt. Der Wasserlauf ist eine eigenständige bauliche Anlage, für die eben nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO aufgrund der geringen Höhe keine eigenen Abstandsflächen erforderlich sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. August 2015 | 10:24

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