Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung (§ 2 Buchst. b des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW).
Das Tatbestandsmerkmal "Sitzplatz" verbietet Außenwände an den Seiten (mit Ausnahme der Wand des Wohngebäudes selbst), denn sonst handelt es sich um ein Gebäude; die Überdachung darf folglich nur durch Stützen getragen sein. Dagegen darf dann die Überdachung eine dauerhafte sein. Überdachte Sitzplätze dürfen privatnachbarrechtlich ohne Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze gesetzt werden.
Der Begriff der Überdachung setzt voraus, dass dieses Bauteil ständig vorhanden ist. Wird ein Dach nur relativ kurze Zeit ausgefahren, wenn der Sitzplatz bzw. "Freisitz" gerade genutzt wird, liegt keine Überdachung in diesem Sinne vor. Entsprechend gelten seitliche Rollos nicht als Gebäudewand, wenn sie nur während einer Nutzung des Sitzplatzes - also als temporärer Wetter- und Sichtschutz - heruntergelassen sind.
Auf das Material oder die Konstruktion der Überdachung kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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