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Welche Art Sonnenschutz darf bis an die Grundstücksgrenze aufgestellt werden?

| 20. Oktober 2022 01:35 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

"Überdachte Sitzplätze" i.S.d. § 2 Buchst. b NachbG NRW dürfen keine Seitenwände haben, um abstandsprivilegiert zu sein.

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht in meinem Fall wahrscheinlich um einen "Klassiker" im Nachbarschaftsrecht. Ich habe bereits eingehend versucht, mich über die entsprechenden Rechtsnormen zu informieren. Dennoch komme ich mit meinen Recherchen nicht weiter und benötige hier ihre Unterstützung.

Ich wohne in einem Reihenmittelhaus in NRW und möchte auf meine Terrasse einen Sonnenschutz aufstellen. Kurz zur Örtlichkeit: mit Betreten der Terrasse blickt man grob in Richtung Westen. Das Grundstück ist lediglich 5m breit, die Terrasse erstreckt sich über die gesamte Breite und ist ca. 4m tief. Ab dem Mittag verlässt der eigene Schatten des Hauses meine Terrasse, sodass für den Rest des Tages die Sonne auf die Terrasse scheint. Aufgrund des flachen Einstrahlwinkels der Sonne reicht die bereits vorhandene Markise nicht aus, um den Tisch mit ausreichend Schatten zu versorgen. Der neue Sonnenschutz (mit Seitenteil zur südlichen Seite) wäre mit den Abmaßen 4m Breite x 3m Tiefe gem. §62 Abs.1 Punkt 1g BauO NRW 2018 genehmigungsfrei und würde derart aufgestellt werden, dass er zur südlichen Grundstücksgrenze "geschoben" wird, sodass ein Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 1m entsteht.

Soweit ich erkennen kann, sind im Bebauungsplan keine Einschränkungen vorgegeben worden. Zudem hat ein anderer Nachbar bereits einen geschlossenen Wintergarten (mit seitlichen Mauern) über die gesamte Grundstücksbreite gebaut und die Terrassen aller Nachbarn erstrecken sich ebenfalls über die gesamte Grundstücksbreite. Weitere Grunddienstbarkeiten bestehen nicht.

Meine Genehmigung beim (nördlich gelegenen) Nachbarn zur Aufstellung eines Wintergartens wurde bereits verweigert. In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen:

1. Welche Optionen habe ich noch, einen Sonnenschutz aufzustellen, ohne auf die Zustimmung des Nachbarn und auf die Einhaltung der Abstandsflächen angewiesen zu sein?

Gemäß §2 Punkt b NachbG NRW (Ausnahmen bzgl. Grenzabstände für Gebäude) gilt §1 Abs.1 Satz1 hinsichtlich der Grenzabstände von 2m bzw. 1m nicht für bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze (...)

Als Alternative entstand die Idee, auf ein freistehendes Pavillion (nicht mit der Hauswand verbunden) auszuweichen - Stichwort Freisitz -, welches im Konkreten über ein drehbares Lamellendach verfügt, und somit auf- und bei Regen zugeklappt werden kann. Es besitzt kein festes Dach, dafür kann jedoch ein seitliches Rollo heruntergelassen werden.

2. Wie genau definiert sich in diesem Zusammenhang der Begriff Überdachung - wird also das Lamellendach bereits als Überdachung gewertet?
Unterscheidet sich das o.g. Lamellen-Pavillion von einer Pergola mit einem faltbaren Stoffdach in rechtlich Hinsicht voneinander?

Ich erhoffe mir von ihren Antworten einen möglichst konkreten Hinweis darüber, welche Art von Sonnenschutz ich auf meiner Terrasse nutzen kann, ohne von Rechtsnormen abzuweichen oder von meinem Nachbarn rechtlich belangt werden zu können!
Ich bedanke mich im Voraus für ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

20. Oktober 2022 | 10:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung (§ 2 Buchst. b des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW).

Das Tatbestandsmerkmal "Sitzplatz" verbietet Außenwände an den Seiten (mit Ausnahme der Wand des Wohngebäudes selbst), denn sonst handelt es sich um ein Gebäude; die Überdachung darf folglich nur durch Stützen getragen sein. Dagegen darf dann die Überdachung eine dauerhafte sein. Überdachte Sitzplätze dürfen privatnachbarrechtlich ohne Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze gesetzt werden.

Der Begriff der Überdachung setzt voraus, dass dieses Bauteil ständig vorhanden ist. Wird ein Dach nur relativ kurze Zeit ausgefahren, wenn der Sitzplatz bzw. "Freisitz" gerade genutzt wird, liegt keine Überdachung in diesem Sinne vor. Entsprechend gelten seitliche Rollos nicht als Gebäudewand, wenn sie nur während einer Nutzung des Sitzplatzes - also als temporärer Wetter- und Sichtschutz - heruntergelassen sind.

Auf das Material oder die Konstruktion der Überdachung kommt es nicht an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2022 | 22:02

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