Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Einhaltung eines Grenzabstands ist Art. 6 BayBauO maßgeblich.
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
Die Abstandsfläche beträgt mindestes 3 m.
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen einschließlich deren Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m;
Vorliegend wäre abzuklären, ob auf Grund eines Bebauungsplans oder einer gemeindlichen Satzung ohne Abstandsfläche gebaut werden darf.
Daneben müsste abgeklärt werden, ob die Holzhütte Ihres Nachbarn einer der oben genannten Ausnahmen unterfällt.
Nach Art. 11 BayBauO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Der Wasserablauf auf Ihr Grundstück dürfte mit Art. 11 BayBauO nicht in Einklang stehen.
Allerdings erwachsen Ihnen aus der Bauordnung keine unmittelbaren Ansprüche gegen Ihren Nachbarn (bzw. dessen Mieter). Hier müsste das Bauamt tätig werden. Das Bauamt hat hier die Möglichkeit, eine Änderungs- bzw. Beeitigungsverfügung gegenüber dem Nachbarn zu erlassen. Wenn Ihnen das Bauamt mitgeteilt hat, man habe "keine Möglichkeit", ist das nicht zutreffend.
Zivilrechtlich haben Sie wegen der Einwirkungen auf Ihr Grundstück gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks bzw dessen Mieter einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB
. Hierunter fällt auch die Zuführung von Oberflächenwasser durch ein Drainage (OLG Koblenz, NJOZ 14, 1571). Diesen Anspruch müssen Sie allerdings durch ein Klage vor dem Zivilgericht durchsetzen.
Es spielt übrigens keine Rolle, ob die störenden Einwirkungen auf Ihr Grundstück durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder dessen Mieter hervorgerufen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die rasche Beantwortung. Laut Bauamt bestehen auf beiden Flurnummern keine Beschränkungen, d. h.im Bauantrag v. 1984 ist nichts vorgesehen. ich wüßte nun gerne, ob die 3 m Abstand hier in jedem Fall verbindlich sind. Wenn ja, müßte der Mieter den Holzschuppen entfernen und ggf. 3 m weiter weg wieder errichten. Der Umfang des Schuppens hat eine ca. Höhe von 2,10, Länge ca. 4,50 m und Tiefe auch ca. 3,50 bis 4 m.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn es laut Auskunft des Bauamtes einen Bauantrag für den Holzschuppen im Jahr 1984 gegeben hat, ist davon auszugehen, dass der Antrag von der Behörde genehmigt wurde.
Dann hätte gegen die Genehmigung spätestens innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme von der Errichtung der Hütte Widerspruch eingelegt werden müssen. Nach so langer Zeit nach Erteilung einer Baugenehmigung kann nicht mehr gerügt werden, die Errichtung der Hütte habe gegen baurechtliche Abstandsvorschriften verstoßen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt