Sehr geehrter Fragesteller,
auf Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Polizeibeamte, dem Sie mitgeteilt haben, dass Sie die Tat beobachtet haben, wird dies in der Ermittlungsakte vermerkt haben. Damit wird das Gericht Sie zur Verhandlung gegen Ihren Kumpel als Zeugen laden.
Und nun die schlechte Nachricht:
Sie werden wahrheitsgemäß aussagen müssen!
Denn nur, wenn Sie selbst, ein naher Verwandter, Ihr(e) Verlobte(r) oder Ihr Ehepartner einer Straftat bezichtigt werden, dürfen Sie die Aussage verweigern. Zugunsten eines Freundes oder Kumpels besteht dieses Recht nicht.
Sollten Sie vor Gericht aussagen, Sie hätten nichts gesehen, wird Ihnen das Gericht nicht glauben und Ihnen den Aktenvermerk vorhalten und eventuell auch die Aussage des Polizeibeamten, dem Sie gestanden haben, die Tat gesehen zu haben.
Sie müßten dann damit rechnen, daß gegen Sie ein Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingeleitet wird. Sollten Sie Ihre Aussage vor Gericht gar beeiden müssen, würde das Strafverfahren gegen Sie wegen Meineids eingeleitet werden. Zudem wird als weiterer Tatvorwurf gegen Sie noch auf Strafvereitelung und eventuell Begünstigung lauten.
Im Falle einer - sehr wahrscheinlichen - Verurteilung würden Sie mit einer Freiheitsstrafe rechnen müssen, die vermutlich zur Bewährung ausgesetzt werden würde.
Daher kann ich Ihnen in Ihrem eigenen Interesse nur raten, wahrheitsgemäß auszusagen.
Denn Ihrem Kumpel kann die Tat vermutlich auch aufgrund anderer Ermittlungsergebnisse nachgewiesen werden, so dass ihm Ihre Falschaussage auch nicht helfen würde. Ihnen würde Ihre Falschaussage dagegen definitiv schaden.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Paul Marius von der Forst, Rechtsanwalt
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