Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Meines Erachtens sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Der Anwalt vor Ort sollte die Ansprüche, die gegen Sie von der Anwältin im Namen Ihres Nachbars erhoben werden, vollumfänglich abweisen.
Der Anwalt vor Ort sollte den Sachverhalt, so wie er aus Ihrer Sicht geschehen ist, schildern und die Zeugen (ihre Mutter und Lebensgefährtin) benennen.
Sofern Sie den Nachbarn nicht verletzt bzw. angefasst haben, müssen Sie auch nicht die Kosten der Beauftragung seiner Anwältin zahlen.
Diese sollten also auch zurückgewiesen werden.
Sie sollten vorerst keine Aussage bei der Polizei machen.
Ihr Anwalt sollte zuerst einmal Akteneinsicht nehmen und dann für Sie eine schriftliche Einlassung machen und die weiteren Zeugen benennen, damit diese zur Vernehmung geladen werden können.
Ob gegen Sie tatsächlich Anklage wegen Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft bei Gericht erhoben wird, hängt davon ab, ob sie hinreichend tatverdächtig sind.
D.h., ob Ihnen tatsächlich die „Tat“ nachgewiesen werden kann.
Denn bieten gemäß § 170 Abs. 1 StPO
die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO
ein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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