Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten auch der Polizei den korrigierten Betrag mitteilen.
Da es sich offenischtlich bei der ersten Angabe um ein Versehen handelte, das Sie auch Ihrer Versicherung gegenüber schon richtig gestellt haben, sollten Sie dieses auch der Polizei mitteilen.
Spätestens in der Hauptverhandlung, in welcher Sie nach Ihrer Schilderung als Zeugin Angaben machen müssen, müssen Sie im Rahmen Ihrer Wahrheitspflicht den korrigierten Betrag angeben. Es macht dann einen besseren Eindruck, wenn der Betrag schon zuvor korrigiert worden ist.
Es sollte auch gar nicht erst der Eindruck entstehen, Sie hätten versucht, zunächst Ihre Versicherung zur Zahlung eines höheren Entschädigungsbetrages zu veranlassen; auch wenn der Betrag richtig gestellt worden ist und es offensichtlich ein Versehen war. Diesen Eindruck sollten Sie vermeiden und der Polizei den korrigierten Betrag mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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02.11.2011
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08:23
Antwort
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