Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu a) Würde bei Neuheirat ein Versorgungsausgleich durchgeführt?
In Bezug auf Ihre Ex-Frau bliebe ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich bestehen. Sie schrieben ja aber, dass es in Ihrem Fall nicht zu einer Durchführung des Versorgungsausgleichs gekommen ist, so dass es nur aufgrund der Neuheirat in Bezug auf Ihre Ex-Frau auch nicht plötzlich doch zum Versorgungsausgleich kommt.
Sofern die neue Ehe nicht halten sollte, wäre in diesem Fall aber die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich möglich.
Zu b) Würde ich das Rentnerprivileg verlieren?
Das Rentnerprivileg würden Sie in Bezug auf die erste Ehescheidung nicht verlieren. Das Rentnerprivileg ist nämlich mit Wirkung zum 01.09.2009 erst weggefallen. Sofern also nach diesem Datum der Versorgungsausgleich durchgeführt werden würde (also im Falle eines Scheiterns der zweiten Ehe), würden Sie sich nicht mehr auf das Rentnerprivileg berufen können:
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:
http://www.kahle-poetes.de/tipps/tipps_details_483_13_873_171.html
Zu c) Würde meiner neuen Frau (53 Jahre alt)ein Anspruch auf Witwenrente zustehen?
Ja, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nachfolgend habe ich Ihnen zwei interessanten Links beigefügt, die meines Erachtens die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Witwenrente zu beziehen, sehr gut und verständlich darstellen:
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/witwen.html
http://www.renten-fakten.de/witwenrente
Zu d)Würde meine neue Frau auch Witwenrente/Hinterbliebenenrente bekommen, wenn Sie hohe Rentenbezüge aus Beamtenpensionen hat?
Die kommt darauf an. Die hinterbliebene Ehefrau muss sich nämlich eigene Einkünfte, zu denen auch eigene Versorgungsleistungen/Rente gehört, anrechnen lassen, was bei einer sehr hohen Eigenrente theoretisch auch zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente führen kann.
Eine konkrete Berechnung ist leider ohne Kenntnis der genauen Zahlen und aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend möglich. Insoweit empfiehlt es sich, einen im Familienrecht erfahrene Kollegen vor Ort mit der konkreten Berechnung zu beauftragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Meine jetzige Ehefrau ist Beamtin. Sie würde eine Altersrente von ca. 4000€ brutto erhalten, was den ca. 72% Altersruhegeld entspricht. Meine eigene Rente beläuft sich( nach Versorgungsausgleich) auf ca. die gleiche Höhe.(3800€)
Frage: Wieviel Witwenrente würde meine jetzige (neue Ehefrau) von den 3800€ erhalten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nach den AGB dieses Forums die Nachfrageoption der Klärung von Verständnisfragen dient.
Die Frage nach der konkreten Höhe der Witwenrente stellt leider keine Verständnisfrage (mehr) da, sondern eine zusätzliche Frage, die zudem über eine klassische Erstberatung hinausgeht.
Sehr gener wäre ich aber bereit, Ihnen diese Frage im Rahmen einer Direktanfrage zu meinem Richtpreis zu beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis für meine Reaktion, jedoch bin auch ich als beratender Rechtsanwalt an die AGB und Richtlinien dieses Forums gebunden.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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Fax. 0471/57774