Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
§ 3 I MarkenG
regelt, welche Zeichen als Marken schutzfähig sind:
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Des Weiteren gilt es § 8 MarkenG
zu beachten.
Voraussetzung für den begehrten markenrechtlichen Schutz ist mithin die hinreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des gewählten Akronyms. Bestehen Zweifel an der Unterscheidungskraft, empfiehlt sich stets einen beschreibenden Zusatz zu verwenden oder die verwendete Abkürzung (auch) auszuschreiben.
In wie weit in Ihrem Beispiel eine Eintragung als Marke möglich ist, sollten Sie Rahmen einer gründlichen Markenrecherche prüfen lassen, um eventuellen späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Im Rahmen dieses Forums ist eine Markenrecherche – auch nur beispielhaft – leider nicht möglich.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
die antwort ist mehr als ungenügend. sie gehen hier mit genau 19 worten auf die frage ein. die kausalität ist flalsch, denn eine abkürzung ohne definition derer ist immer breiter im claim als wenn man sich mit dem ausschreiben des acronyms festlegen würde.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu möchte ich kurz wie folgt Stellung nehmen:
1. Diese Plattform dient dazu, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu verschaffen. Es ersetzt nicht die persönliche Beratung oder Vertretung. Hierauf hatte ich Sie bereits hingewiesen.
2. Den Umfang der Tätigkeit des beantwortenden Anwalts bestimmt grundsätzlich der Fragesteller durch seinen Einsatz. Für einen geringen Einsatz ist die Erstellung eines detailerten Gutachtens nicht möglich. Auch eine ins Detail gehende Recherche würde den Rahmen und Sinn dieser Plattform sprengen.
3. Inhaltlich ging es Ihnen in Ihrer Frage darum, ob der markenrechtliche Schutz eines Akronyms (z.B. dgp) hinreichenden Schutz für die hinter der verwendeten Abkürzung stehende Bedeutung (z.B. "der grüner Punkt") bietet.
Akronyme können grundsätzlich markenrechtlichen Schutz erfahren. Hierzu beispielhaft: Bundespatentgericht, Beschluß vom 16.02.98, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=30%20W(pat)%20310/96" target="_blank" class="djo_link" title="BPatG, 16.02.1998 - 30 W (pat) 310/96: Eintragungsfähigkeit der Marke "MCS"">30 W(pat) 310/96</a>. Es gelten insoweit die gleichen Schutzvoraussetzungen wie bei anderen (Wort-) Marken.
Genießt ein Akronym markenrechtlichen Schutz, schließt dies Dritte von der Benutzung identischer Kennzeichen oder solcher, die eine Verwechslungsgefahr zu der geschützten Marke bieten, aus.
Besteht eine Marke ausschließlich aus einem Akronym, kann ein Dritter grundsätzlich nicht die Abkürzung, sehr wohl aber einen Begriff, für den die geschützte Abkürzung stehen könnte, verwenden. Beabsichtigt der Inhaber der geschützen Marke auch zweifelsfrei die - aus seiner Sicht hinter dem Akronym stehende - Bedeutung mitzuschützen, empfiehlt es sich die Bedeutung dem Akronym hinzuzufügen. Ansonsten kann der Schutzumfang im Einzelfall häufig nur durch eine gerichtliche Entscheidung exakt bestimmt werden.
Die empfohlene Vorgehensweise empfiehlt sich nur dann nicht, wenn der ausgeschriebene Begriff markenrechtlich nicht schutzfähig ist, da dann nach ständiger Rechtsprechung die gesamte Marke (= Akronym+ausgeschriebener Begriff) nicht schutzfähig ist. Dies gilt es jedoch für den konkreten Einzelfall vorab im Rahmen einer Markenrecherche zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
Rechtsanwalt