Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Zunächst zum Schutz Ihrer Idee: Der Markenschutz entsteht erst mit Eintragung der Marke in das Markenregister bzw durch Benutzung der Marke im Verkehr. Für den Schutz durch Benutzung bedarf es zumindest eines gewissen Grades an Bekanntheit im jeweiligen Markt (so genannte Verkehrsgeltung). Sollte das nicht der Fall sein, entsteht der Markenschutz erst durch Eintragung im Markenregister. Sie können zwar einen Hinweis anbringen, dass Sie die Marke angemeldet haben. Jedoch kann bis zur Eintragung ein Dritter die Marke verwenden, wenn noch keine Verkehrsgeltung voliegt.
2. Neben markenrechtlichen Ansprüchen kommen Ansprüche aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Leider ist Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen, worum es genau geht. Sollten Sie ein Werk entwickelt haben, dass Sie nun über diesen Internetdienst vertreiben wollen, ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Sollte ein Dritter das Werk nachahmen, können Sie dagegen vorgehen. Für den urheberrechtlichen Schutz bedarf es aber einer persönlichen geistigen Schöpfung, wofür die Schaffung eines Internetdienstes alleine voraussichtlich noch nicht ausreicht.
3. Aufgrund Ihrer Schilderung scheint es so zu sein, dass die Nutzer auf Ihrer Plattform Inhalte einstellen können?! Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion oder schicken Sie uns ein E-Mail (info@anwaeltin-heussen.de), um hier den Sachverhalt zu konkretisieren. Wenn Sie für die Inhalte der Nutzer nicht haften wollen, gibt es Möglichkeiten, die Haftung einzugrenzen. Sobald ich Kenntnis von Ihrer Idee habe, werde ich Ihnen eine Empfehlung schicken.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 14. März 2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Nina Marx
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