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Wohnungszusammenführung

| 15. Dezember 2015 20:18 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ergänzende Sozialhilfe bei BAföG und Zusammenziehen eines sich in einer Ausbildung befindlichen Ausländers

Hallo,
bin seit ca. 3 Jahren mit einer Somalierin zusammen.
Wir leben beide im Freistaat Bayern.
Sie spricht gut deutsch und macht z.Z. eine Ausbildung zur Altenpflegerin.
Ich möchte nun das sie zu mir zieht, wohne aber in einem anderen Landkreis als der in dem sie gemeldet ist.
Sie bezieht in ihrem Landkreis Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt und Bafög.
Bei einem Gespräch mit ihrer Ausländerbehörde teilte man uns bezüglich (Antrag auf Umzugserlaubnis) mit, dass der Landkreis in dem ich wohne sicherlich kein Interesse haben wird sie aufzunehmen. Solange sie von Sozialleistungen abhängig ist.
Es ist nunmal so, dass ich ihren finanziellen Unterhalt nicht komplett übernehmen kann.
Und deshalb frage ich Sie, ob es die Möglichkeiten gibt
sie bei mir Anzumelden und weiterhin Sozialleistungen nach SGB ll o. Xll und Bafög zu bekommen?
Über eine Ausführliche Antwort, die uns weiterhilft,
wäre ich sehr dankbar.
MfG

15. Dezember 2015 | 21:50

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
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Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, ob nun durch eigene, fremde oder staatliche Mittel bzw. mithilfe einer Kombination.

Eine Möglichkeit wäre folgende:
Ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt worden und handelt es sich dabei um eine qualifizierte Berufsausbildung, so berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

Dieses kann hier schon weiterhelfen.

EIne qualifizierte Berufsausbildung liegt nämlich hier nach der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV),
§ 6 Ausbildungsberufe, vor, wonach gilt:

"(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. [...]"

Die Ausbildung zur Altenpflegerin dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre.

Das wäre eine Sache, die man angehen könnte.

Ansonsten gilt:
Es wird da im Hinblick auf ein Zusammenziehen ohne Ehe schwer werden, dass zu erreichen, also die Lebensunterhaltssicherung.

Lebt eine nach Sozialhilfe (auch ergänzende wie hier) nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Soweit aber nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Das müsste jedoch alles genau anhand aller Einzelfallumstände und des gemeinsamen/getrennten Einkommens, der Miethöhe, der Wohnlage etc. geprüft werden.

Aber auch da wird man ggf.. etwas positiv bewirken können.

Es gibt also demnach diese zwei Möglichkeiten realistischerweise - auch die des Zusammenziehens.

Durch eine Nebenjob neben der Ausbildung und einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung wäre dieses am einfachsten (Möglichkeit Nr. 1, die ich Ihnen zuerst genannt habe).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2015 | 23:45

Danke für Ihre Antwort.

Die Möglichkeit der Ehe ziehe ich zur Zeit nicht in Erwägung da sie die Erforderlichen Papiere nicht parat hat (bereits Verheiratet in Somalia ) und eine Trauung in Dänemark von der Ausländerbehörde nicht anerkannt werden muß.
Die Ausländerbehörde riet mir ein Schriftstück aufzusetzen welches unser Vorhaben bekräftigt, und dann zum Entscheid an die Ausländerbehörde
meines Landkreises weitergereicht wird.
Die Übernahme von Haushaltsführung und Miete könnte ich darin anerkennen.
Für die Krankenkasse und Bafög müssten wir jedoch weiterhin soziale
Hilfe in Anspruch nehmen.
Frage:
steht Bafög nicht jedem Schüler/Azubi
der die finanziellen Voraussetzungen erfüllt?
Haben Sie Erfahrung in der Ausführung eines solchen Antrags und können Sie mir evtl weitere Hilfe dazu bieten?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2015 | 13:27

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

In Ordnung, jetzt verstehe ich die Situation und Ihre geplante Vorgehensweise.

Zum Thema BAföG:

Auch die allermeisten Ausländer erhalten Ausbildungsförderung, was hier aller Voraussicht nach nicht ein Problem sein sollte.

Dann kommt es auf die sonstigen Voraussetzungen an, also hinsichtlich der finanziellen Bedürftigkeit usw.

Da kann ich Ihnen gerne weiterhelfen bei Bedarf; eine hier gezahlte Erstberatung kann dabei angerechnet und gutgeschrieben werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Dezember 2015 | 20:14

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Für 70 eus wurde die Frage zu meiner Zufriedenheit, zügig und für mich verständlich, beantwortet.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Dezember 2015
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