Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Zunächst möchte ich vorausschicken, dass eine Behörde selbstverständlich verpflichtet ist, eingehende Anträge unverzüglich zu bearbeiten. Ein "Liegenlassen" bis in den August oder den September ist an sich nicht möglich. Jedoch muss der Behörde auch eine gewisse Bearbeitungszeit zugebilligt werden, die leider aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fällen oft mehrere Wochen betragen kann. Sollte die Behörde 3 Monate lang (grundlos) nicht tätig werden, kann u.U. eine sogenannte Untätigkeitsklage erhoben werden.
2.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt i.d.R. die Möglichkeit voraus, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Die maßgeblichen Vorschriften haben Sie bereits zitiert. Die Behörde muss hierbei eine Prognose treffen und insbesondere die bestehende Arbeitsmarktlage und den bisherigen Arbeitsverlauf der entsprechenden Person berücksichtigen.
Sofern dem Ausländer bereits ein festes Arbeitsplatzangebot vorliegt und dieses ein festes, regelmäßiges und ausreichendes Einkommen sichert, so sehe ich hier keinen Grund, einen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Zu beachten ist jedoch, dass grundsätzlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegen muss.
3.
Die Höhe des notwendigen Einkommens orientiert sich an § 2 III AufenthG
. Grundsätzlich kann man zusammenfassen, dass Sie und Ihr Mann in der Lage sein müssen ohne fremde Hilfe und ohne staatliche Leistungen Ihr Leben selbstständig menschenwürdig zu finanzieren. Zu berücksichtigen sind hierbei Ihr Alter, Ihr Beruf, Ihre Lebensstellung sowie Ihre anfallenden monatlichen Kosten (Miete etc.). Orientieren kann sich hierbei z.B. an den Regelsätzen des ALG II.
4.
Grundsätzlich dürfte daher ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestehen. Beachten Sie jedoch bitte, dass dies nur bei Kenntnis des gesamten Sachverhaltes oder der zugrundeliegenden Verwaltungsakte abschließend beurteilt werden kann. Sollten Sie daher weiterhin Schwierigkeiten haben, sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen bei Bedarf gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.
MIt freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau
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www.seither.info
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Diese Antwort ist vom 16.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Behörde bearbeitet den Fall nicht aus den Gründen der Überbelastung, sondern weil Sie ihn bis zur ersten Lohnerhöhung gar nicht bearbeiten will!!! Was heißt,nicht vor September.
Dies ist schlicht weg unzulässig.
2. Die Behörde interessiert sich überhaupt nicht für die finanzielle Lage meines Mannes,was sie aber müsste,da er ja seine Mittel vorweisen kann und es interessiert sie auch nicht,dass er ja sofort die Arbeitsstelle antreten könnte- was widerum gegen das bestehende Recht ist. DEN SIE ist VERPFLICHTET dies mit in den sogeannten Berrechnungspott zu werfen. Damit würde ersichtlich sein, dass keine Notwendigkeit für finanzielle Hilfen besteht.
Der § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
bedeutet auch, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden muss. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden dabei auch die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG
). Insofern kommt es bei der Prüfung nicht allein auf die Verhältnisse eines Ehepartners an.
Des weiteren:
akzessorische Beschäftigungserlaubnis, d. h. hat der hier lebende Ehegatte bereits eine Arbeitsberechtigung, so gilt dies auch für den nachziehenden Ehegatten (§ 29 Abs. 5 AufenthG
);
Somit könnte ich eigentlich gleich klagen.
Aber die Behörde ist doch sowieso nur ggf. der Entscheidungsträger. Wenn ich dies der Botschaft bzw. dem Auswärtigen Amt vortrage, so ist dies doch eigentlich die Institution die entscheident ist??
Da ich erstmal hierzu den Beschwerdeweg gehen will, benötige ich die genaue Auslegunsform und erst beim scheitern dieses Weges,werde ich den Rechtsweg bzw. Klageweg beschreiten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine "genaue Auslegungsform" für die zitierten VOrschriften existiert nicht. Die Rechtslage bestimmt sich nach von Ihnen zitierten Vorschriften. Wie diese auszulegen sind wird letztlich von der Verwaltung durch die Anwendung der Vorschriften sowie durch die Gerichte entschieden, die mögliche Auslegungen gestatten oder als unzulässig verwerfen.
Die zugrundeliegenden Vorschriften führen zu einer Rechtslage, wie Sie in meiner Antwort beschrieben wurde und wie sie auch Ihren Schilderungen entspricht.
Sie sollten auf der Grundlage dieser Vorschriften an die zuständigen Behörden und Institutionen herantreten und auf eine Entscheidung drängen. Wie bereits geschildert, sollten Sie sich hierbei anwaltlich beraten lassen, falls es weiterhin zu Probleme kommen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt