Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Beantragung von Arbeitslosengeld I ist für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unschädlich.
Ihre Freundin muss lediglich nachweisen, dass sie für den Verlängerungszeitraum des Visums ihren Lebensunterhalt sichern kann. Gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG
ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn grundsätzlich Ihre Freundin ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Da das Arbeitslosengeld I nach §§ 117
ff. SGB III aber ein öffentliches Mittel ist, welches auf einer Beitragsleistung beruht, hat der Bezug bzw. die Beantragung von Arbeitslosengeld I keine Auswirkung auf die Lebensunterhaltssicherung, vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG
. Daher ist das Visum Ihrer Freundin nicht durch die Beantragung von Arbeitslosengeld I gefährdet.
Ferner sollten Sie auch die Sonderregelung nach § Abs. 5 AufenthG beachten, wonach Ihre Freundin über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs verfügen muss, der nach den §§ 13 und 13a Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) bestimmt wird.cDieser monatliche Bedarf beträgt zur Zeit etwa 670,- € einschließlich Kranken -und Pflegeversicherungszuschlag.
Solange ihre Freundin also „nur" Arbeitslosengeld I beantragt, ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik dadurch nicht gefährdet. Wenn sie aber Leistungen nach dem 2. und 12. Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen sollte, gilt der Lebensunterhalt nicht mehr als gesichert. Die Verlängerung des Visums wäre damit gefährdet.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.