Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1)
Zunächst ist das Liegenschaftsamt nicht gesetzlich verpflichtet ein Gutachten über den Wert des Grundstücks einzuholen. Allerdings ist eben dieser Wert für den Kauf festzustellen. Die Stadt als Eigentümer hat einem Verkauf bereits zugestimmt.
Sie werden also nicht umhinkommen ein eigenes Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Dies ist übrigens nicht unbedingt zu hrem Nachteil.
Als Auftraggeberin für das Gutachten, haben Sie direkten Kontakt zum Gutachter und können so ggf. einen geringeren Kaufpreis erwirken. Ein Verkehrswertgutachten richtet sich nach den gültigen Bodenrichtwerten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Grundstücks. Da der Käufer ein Interesse daran hat, genau zu wissen, was für ein Grundstück er da erwirbt, ist auch anzuraten, dass der Käufer ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gibt. Auf die Kaufpreisangaben des Liegenschaftsamtes wäre ohnehin kein Verlass, so dass hier sicherlich die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich wäre.
2)
Die Höhe der zur Sicherung des Kaufpreises dienenden Grundschuld kann die Stadt in freiem Ermessen festsetzen.
Sollte es hier zu Unstimmigkeiten gekommen sein, haben Sie als Bürgerin das Recht ihr Begehr im Rahmen einer Bürgeranfrage an den Stadtrat zu richten.
3)
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde erscheint hier als das einzig taugliche Mittel, um den betreffenden Beamten zur Reson zu bringen. Diese können Sie bei dessen Dienstvorgesetzten einlegen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist form- und fristlos. Schadenersatzansprüche sind wohl auszuschließen. Hier fehlt es schon an einem Schaden, welcher auf einem Tun des Beamten kausal beruht.Sie müssten nachweisen, dass die potentiellen Käufer nur wegen wahrheitswidriger Äußerungen dieses Beamten Abstand vom Kaufvertrag genommen haben.
4)
Sollte Ihre Vermutung bzgl. des anderen Eigentümers zutreffen, wäre das Verhalten des Beamten rechtsmißbräuchlich und ggf. auch strafbar. Da es sich jedoch nur um Vermutungen handelt, sollten Sie ohne entsprechende Beweismittel diese nicht in die Öffentlichkeit bringen. Sie könnten sich evt. selber strafbar machen (u.a. wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat).
Im Ergebnis lassen Sie am Besten ein eigenes Wertgutachten erstellen, reichen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein und wenden sich evt. noch an den Stadtrat.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte