Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Ihre Sachverhaltsschilderung enthält mehrere Punkte, die von Bedeutung sind.
a) Zunächst ist fraglich, ob die Renovierungsklausel Bestand hat. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit auch im Mietrecht. Etwas anderes gilt dann, wenn formularmäßig Klauseln vom Vermieter benutzt werden. Diese unterliegen einer AGB-Kontrolle. Sie müssten also herausfinden, ob der Vermieter die Klausel, die besagt, dass Sie die Wohnung unabhängig vom Zustand, renoviert zurückgeben müssen auch bei anderen Mietern verwendet hat. Sollte dies der Fall, würde ich die Klausel für unwirksam halten, da sie den Mieter in jedem Fall unangemessen benachteiligt. Wurde sie hingegen nur einmal verwendet, könnte die Klausel wirksam sein.
b) Dann bleibt aber noch der zweite Punkt: Wenn der Vermieter Ihnen gegenüber erklärt hat, dass Sie keine Endrenovuierung vornehmen müssen, dann muss er sich daran festhalten lassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Mietvertrag eine doppelte Schriftformklausel vorsieht, wovon ich zunächst einmal nicht ausgehe.
Demnach wären Sie für einen Renovierung nicht verantwortlich.
c) Als letzer Punkt wäre noch die Tatsache zu erwähnen, dass die Kaution vom Vormieter nicht verwendet wurde, um die Wohnung in einen renovierten Zustand zu bringen. Damit hätte der Vermieter seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt und könnte nach meiner Auffassung dies auch nicht von Ihnen verlangen.
d) Die Nachbesserung dürfte nach meinen Ausführungen nicht mehr zum Tragen kommen. Gleichwohl müsste sich der Vermieter auch hier an den Vertrag halten. Wenn die drei Wochen noch nicht verstrichen sind, haben Sie das Recht, eine eigene Firma beauftragen.
2. Sie sollten Sich in jedem Fall an einen Anwalt wenden, wenn sich der Vermieter nicht von seinem Standpunkt lösen will. Ihre Schilderung bietet viele Ansatzpunkte, um Ihrem Vermieter entgegenzutreten und diese sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe nutzen. Gerne können Sie Sich diesbezüglich auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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