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Wohnungsübergabe/Renovierung

12. Juli 2006 23:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Nach 3 Jahren u. 1 Monat Mietzeit haben wir unsere Wohnung wegen Mieterhöhung fristgerecht gekündigt. Im Mietvertrag steht: "Der Mieter erhält die Wohnung in neurenoviertem Zustand und muß die Wohnung unabhängig von der Mietdauer in neurenoviertem Zustand zurückgeben. Bei der Übergabe der der Wohnung wird ein Protokoll gefertigt. Der Zusatzvertrag ist wesentl. Bestandteil des Mietvertrags." Die starre Fristenregelung der Schönheitsreperaturen wurde ausgestrichen. Der Mietvertrag wurde 10 Tage vor Übernahme der Wohnung unterzeichnet. Bei der Übernahme der Wohnung bei der die beiden Mieter (wir) sowie ein Mitarbeiter der Hausverwaltung (stellvertretend für den im Urlaub verweilenden Vermieter) und die Vormieterin anwesend waren, stellte sich heraus, dass die Wohnung keineswegs neurenoviert war. Folgendes wurde unter anderem im Übergabeprotokoll vermerkt: "komplett Heizkörper + Tüen nicht gestrichen. Muß nachgeholt werden. Fußboden heruntergekommen, in 2 Zimmern nicht vorhanden. Die Wohnung war auch nicht fachgerecht geweisselt, was von uns mehrmals mündlich bemängelt wurde und vom vermieter zugegeben wurde (das hat er leider vergessen). Aus einer Notlage (Schwangerschaft im 9.Monat) übernahmen wird die Wohnung dennoch sofort im unrenovierten Zustand. Mehrere Personen könnten uns bezeugen das die Wohnung in keinem renovierten zustand war und auch die Wände und Decken bei weitem nicht sauber, geschweige den fachmänisch gestrichen waren Im Übernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass die Kaution der Vormieterin für die Renovierung der Heizkörper und Türen einbehalten wird. Wir verlegten in der ganzen Wohng. Parkett (das Material wurde vom Vermieter teilweise (zu 2/3) erstattet aber nicht die Arbeitszeit). Nach einem Jahr wurde die Wohnung von uns geweisselt. Mit dem Vermieter und dessen Ehefrau die uns nach 6 Monaten Urlaub eine Besuch in der Wohnung abstatteten wurde mehrmals mündlich abgesprochen, dass wir beim Auszug nicht zu renovieren und nicht zu weisseln haben. Ende Juni haben wir die Wohnung nun besenrein (im gleichen Zustand in dem wir sie übernahmen bis auf die neuen Parkettböden) an eine Bekannte des Vermieters (er ist wieder im Urlaub) übergeben. Von ihr wurde ein Übernahmeprotokoll angefertigt, das die Wohnung in verheerendem Zustand beschreibt; das Protokoll wurde von uns nicht unterzeichnet. Jetzt hat uns der Vermieter telefonisch mitgeteilt, dass er eine Firma mit dem Weisseln der Wohnung/ Renovierung beauftragt und uns eine Rechnung schickt. Um unsere Kaution vielleicht doch noch wiederzusehen boten wir an, die Wohnung noch weisseln zu lassen, der Vermieter meinte jedoch nur "Ihr Mietvertrag ist vorbei, ich lasse sie in die Wohnung nicht mehr rein" Er weilt immer noch im Ausland und hat daher auch noch keinen Nachmieter.
Gilt der Mietvertrag oder das Übernahmeprotokoll? Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Wie ist die Rechtslage? Kann uns der Vermieter die Nachbesserung verweigern (im Mietvertrag steht: der Mieter hat die Möglichkeit innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt des Kostenveranschlages mittels eines von ihm selbst besorgten Voranschlages eines Malerfachgeschäftes nachzuweisen, daß die entsprechenden Arbeiten kostengünstiger durchgeführt werden können. In diesem Fall gilt d. Kostenvoranschlag des Mieters)Müssen wir überhaupt etwas renovieren?

12. Juli 2006 | 23:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Ihre Sachverhaltsschilderung enthält mehrere Punkte, die von Bedeutung sind.

a) Zunächst ist fraglich, ob die Renovierungsklausel Bestand hat. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit auch im Mietrecht. Etwas anderes gilt dann, wenn formularmäßig Klauseln vom Vermieter benutzt werden. Diese unterliegen einer AGB-Kontrolle. Sie müssten also herausfinden, ob der Vermieter die Klausel, die besagt, dass Sie die Wohnung unabhängig vom Zustand, renoviert zurückgeben müssen auch bei anderen Mietern verwendet hat. Sollte dies der Fall, würde ich die Klausel für unwirksam halten, da sie den Mieter in jedem Fall unangemessen benachteiligt. Wurde sie hingegen nur einmal verwendet, könnte die Klausel wirksam sein.

b) Dann bleibt aber noch der zweite Punkt: Wenn der Vermieter Ihnen gegenüber erklärt hat, dass Sie keine Endrenovuierung vornehmen müssen, dann muss er sich daran festhalten lassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Mietvertrag eine doppelte Schriftformklausel vorsieht, wovon ich zunächst einmal nicht ausgehe.
Demnach wären Sie für einen Renovierung nicht verantwortlich.

c) Als letzer Punkt wäre noch die Tatsache zu erwähnen, dass die Kaution vom Vormieter nicht verwendet wurde, um die Wohnung in einen renovierten Zustand zu bringen. Damit hätte der Vermieter seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt und könnte nach meiner Auffassung dies auch nicht von Ihnen verlangen.

d) Die Nachbesserung dürfte nach meinen Ausführungen nicht mehr zum Tragen kommen. Gleichwohl müsste sich der Vermieter auch hier an den Vertrag halten. Wenn die drei Wochen noch nicht verstrichen sind, haben Sie das Recht, eine eigene Firma beauftragen.

2. Sie sollten Sich in jedem Fall an einen Anwalt wenden, wenn sich der Vermieter nicht von seinem Standpunkt lösen will. Ihre Schilderung bietet viele Ansatzpunkte, um Ihrem Vermieter entgegenzutreten und diese sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe nutzen. Gerne können Sie Sich diesbezüglich auch an unsere Kanzlei wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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