Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mit Ihrer ehemaligen Freundin einen wirksamen Mietvertrag abgeschlossen, da ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann.
Die zwar unbestimmte aber vereinbarte "Befristung" des Mietvertrages, wonach der Mieter sich bald eine neue Wohnung suchen möge und damit das Mietverhältnis automatisch enden würde ist jedoch unwirksam; § 575 BGB
. Um ein wirksames befristetes Mietverhältnis zu begründen, muss der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Daher ist, nach Ihrer Schilderung, mit Ihrer ehemaligen Freundin ein unbefristeter Mietvertrag zustande gekommen.
Um die Wohnung anderweitig zu vermieten müssen Sie daher den Mietvertrag kündigen.
Den Mietvertrag können Sie mit den allgemeinen Kündigungsfristen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 573 BGB
erfüllt sind. Sie also ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat oder der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Außerordentlich und fristlos kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht hat; § 543 BGB
.
Ob weitere Kündigungsgründe vorliegen kann von hier nicht beurteilt werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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25. November 2008
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01:02
Antwort
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