Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie bei Vertragsende zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, (1) wenn Sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam verpflichtet wurden und (2) soweit die Räumlichkeiten ihrem konkreten Zustand nach renovierungsbedürftig sind.
1. Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Soweit ein Mietvertrag vorsieht, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan durchzuführen hat, ist die gesamte Verpflichtung nichtig. Eine Klausel, nach welcher die laufenden Schönheitsreparaturen „regelmäßig" durchzuführen sind, ist für sich betrachtet eigentlich unwirksam (BGH, WuM 2009, 173
). Jedoch wird diese Formulierung durch die Anschlussklausel entschärft, welche auf den Grad der Abnutzung abstellt. In solchen Fällen ist die Fristen- und Schönheitsreparaturvereinbarung wirksam (BGH, WuM 2005, 50
).
Dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 vorzunehmen haben, ist ebenfalls zulässig. Diese Klausel sieht lediglich vor, dass die nach der Schönheitsreparaturvereinbarung fälligen Renovierungsarbeiten spätestens bei Auszug erfolgen sollen. Da es sich insoweit nicht um eine Doppelbelastung handelt, ist auch diese Vereinbarung wirksam.
2. Renovierungsbedürftigkeit
Da die Schönheitsreparaturen gemäß Mietvertrag wirksam auf Sie übertragen wurden, haben Sie die Dübel zu entfernen und die Dübellöcher fachgerecht zu verschließen. Die weiteren notwendigen Arbeiten bestimmen sich – wie gesagt – nach dem Grad der Abnutzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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