Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Es gibt keinen Grunbd für Sie selbst eine Klage zu erheben. Das Knacken der Rohre und der fehlende Einbau der neuen Küche stellen Sachmängel der Mietsache nach § 536 I BGB
dar. Die fehlende Küche wäre auch eine zugesicherte Eigenschaft nach § 536 II BGB
. Sie müssen also nicht klagen, sondern können die Miete mindern. Was die Kündigung angeht, sollten Sie dieser schriftlich widersprechen. Es wäre dann Sache des Vermieters eine Klage auf Räumung zu erheben. Selbst wenn es eine unregelmäßige Mietzahlung gegeben hätte, läge sicher noch kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, diese ist sehr wahrscheinlich unwirksam.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.07.2003 Az: VIII ZR 274/02
, kann die Minderung auch rückwirkend erfolgen, wennd er Mieter den Vermieter vom Mangel in Kenntnis gesetzt hat und zunächst weiter voll zahlt, weil er von der Behebung der Mängel ausgeht. Wegen der Rohre können Sie erst ab dem Brief des Mieterbundes mindern und bei der Küche frühestens ab Januar, da im Vertrag ja eine neue Küche im Dezember festgelegt war. Bei der Küche könnte die Minderung im Bereich von 25 % liegen, es kommt hier auf alle Details an. Bei den Rohren wäre die Minderung geringer, etwa im Bereich von 5-10%.
3. Die Kosten kann man anhand Ihrer Angaben nicht ermitteln. Streitwert bei der Kündigung wäre die Jahresmiete.
4. Ihre Chancen stehen im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung gut. Der Anspruch auf die neue Küche ist im Vertrag festgehalten und ein extremes Klacken der Rohre ist ein Mangel der Wohnung.
Ein fristlose Kündigung wäre nur möglich wenn Sie mit insegesamt 2 Monatsmieten in Verzug geraten wären, wovon ich nicht ausgehe.
5. Bein einem fehlenden Austausch der alten Küche liegt ein Mangel vor und eine Minderung von 20 % wäre gerechtfertigt (vgl. LG Dresden AZ: 15 S 603/97
).
6. Ja, Sie können immer PKH beantragagen. Sie erhalten diese wenn zum einen die Einkommensverhältnisse dies rechtfertigen und zum anderen Ihre Position Erfolgsaussichten hat. Eine Berechnung ist nicht ganz einfach und von hier nicht möglich. Als Student mit Nebenverdienst spricht aber sehr viel dafür, dass Sie die Berechtigung haben.
7. Der Brief müsste eigentlich verschlossen sein, allerdings können Sie bestimmte Rechte, die Ihnen hier weiterhelfen, daraus nicht herleiten.
Diese Antwort ist vom 10.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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