Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Nutzung der Immobilie nicht mehr möglich ist, Falls beispielsweise die Haustür fehlen sollte, können Sie unverzüglich Notfall Maßnahmen einleiten. Dies bedeutet, dass Sie berechtigt sind, eine Firma mit der Sicherung des Hauses zu beauftragen (Einbau Nothaustür) und in ein Hotel zu ziehen. Die jeweiligen Kosten muss der Vermieter zahlen, wenn dieser mutwillig die Nutzung der Immobilie erschweren möchte.
Weitere Miete brauchen Sie dann auch nicht mehr zu zahlen, müssten sich diese aber anrechnen lassen, wenn Sie anderweitig gleich unterkommen sollten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
die Frage habe ich für einen Bekannten eingestellt
danke für die schnelle Antwort, allerdings wurde der Kern der Frage noch nicht beantwortet.
Es geht bei der genannten Vorgehensweise darum, inwieweit sich der Vermieter strafbar machen würde, obwohl das Nutzungsrecht an der Mietsache durch die fristlose Kündigung wieder beim Vermieter liegt und der Vermieter den Mieter und dessen Eigentum nicht anrührt.
Selbst dazu gefunden habe ich "die verbotene Eigenmacht", die hier aber meiner Meinung nach nicht greift, da der Vermieter den Mieter und seine Sachen ja nicht vor die Tür setzt, sondern lediglich sein eigenes Eigentum zerstört, für das der Mieter ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung auch kein Nutzungsrecht mehr hat.
Bei dem genannten Fall sind ca 24 Monatsmieten Rückstand aufgelaufen, dann wäre natürlich interressant, ob der Vermieter eventuelle Anprüche des Mieters z.B fürs Hotel oder der Nothaustür mit diesen Rückständen verrechnen kann.
Es wäre nett, wenn Sie die Frage schnell beantworten, da die Vorgehensweise für Morgen geplant ist
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Strafbarkeit sehe ich hier nicht gegeben (ggf. aber Hausfriedensbruch, wenn er durch den Abbruch den Innenraum betreten sollte; dies sollte vermieden werden), da kein Eigentum des Mieters betroffen ist und auch nicht die unmittelbare Gesundheit.
Eine Verrechnung kann allerdings stattfinden, da kein Anspruch aus unerlaubter Handlung im strafrechtlichen Sinne herrührt und eine Räumungsklage hätte durchgeführt werden müssen. Bis dahin dürfte der Vermieter die Immobilie auch nicht selbst nutzen, da das Nutzungsrecht noch beim Mieter liegt, der Anspruch auf Rückübertragung beim Vermieter, der dies gerichtlich durchsetzen müsste.
Der Mieter könnte aber Eilrechtsschutz auf Wiederherstellung der Versorgungsleitung stellen. Dies gerichtlich und würde innerhalb einer Woche auch entschieden werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt