Sehr geehrte Fragestellerin,
also der Vermieter muss sich hier schon entscheiden, was er will.
Nach meiner Einschätzung hat er dies auch, indem er einen neuen Mietvertrag mit neuen Mietern unterzeichnet und Ihnen hiermit konkludent zu verstehen gab, dass er das Mietverhältnis mit Ihnen als beendet ansieht.
Daran ändert auch ein Rücktritt vom Vertrag mit den neuen Mietern nichts.
Das Mietverhältnis können Sie deshalb als zum 01.10. 2021 als beendet ansehen, ab dann müssen Sie auch keine Miete mehr zahlen.
Achten Sie aber darauf, dass Sie diesen Abschluss des Vertrags mit den neuen Mietern nachweisen können.
Am besten bitten Sie diese um einen Durchschlag.
Eine rückwirkende Mietminderung kann hier in Frage kommen, wenn Sie dem Vermieter nachweislich die benannten Mängel aufgezeigt haben.
Soweit Sie vorbehaltlos die Miete allerdings weiter gezahlt haben, kommt es nach
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2018, Az. VIII ZR 100 / 18 auf folgende Punkte an:
1. Eine sog. nachträgliche Mietminderung ist grundsätzlich möglich.
2. Rückforderungsansprüchen des Mieters nach § 812 BGB steht § 814 BGB nur dann entgegen, wenn der Mieter nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur vollen Mietzahlung verpflichtet ist, sondern zudem auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.
3. Für die Voraussetzungen des § 814 BGB ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig; Beweiserleichterungen gibt es nicht.
Hintergrund ist, dass nach § 814 BGB nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Dies ist aber eben schwer für den Vermieter zu beweisen, da Ihnen unter Umständen nicht hat klar gewesen sein können, ob und wieviel Sie mindern konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Gisselberger Str. 47A
35037 Marburg
Tel: 06421-6977248
Tel: 01764-5636963
E-Mail: