Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Bei Anwendung von deutschem Recht trifft es zu, dass der Freibetrag für Kinder aktuell 400.000 Euro ist. Massgeblich ist aber der Zeitpunkt des Erbfalls, nicht heute. Der Betrag von 10.000 liegt aber auch innerhalb des damals gültigen Freibetrags.
Ob sich der Nachlass aus Werten innerhalb Deutschlands oder zum Teil auch aus dem Ausland ergibt, spielt für den Freibetrag keine Rolle, weil alles addiert wird.
Waren keine weiteren Werte vorhanden, wird es auch kein Problem geben. Ohnehin ist ja gegenüber dem Finanzamt wohl für das Erbe der Grundbesitz angegeben worden, sonst müsste dies nachträglich erfolgen.
Der Auszahlungsbetrag sollte vom Bruder dokumentiert (notarielle Verträge liegen ja nach ihren Angaben vor) und mitgeführt werden.
Einfacher wäre es wohl, den Betrag zu überweisen, evtl. gestückelt.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt