Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte.
In Ihrem Falle würde erst einmal zu prüfen sein, ob Sie dem Grunde nach überhaupt unterhaltspflichtig sein.
Dies würde bereits zu verneinen sein, da Sie keine Kinder der Mutter Ihres Verkäufers des Grundstückes nebst Zweifamilienhauses sind.
Daran ändert auch das Wohnrecht nichts, das Sie quasi „mit erworben“ haben, was lediglich dazu führen wird, dass die Wohnberechtigte durch Ausübung desselben Sie als Eigentümer vom Besitz des Grundstückes nebst der zugewiesenen Wohnung in dem Zweifamilienhaus ausschließen könnte.
Während des etwaigen Heimaufenthaltes kann die Dame das Wohnrecht jedoch nicht ausüben, da diese nicht zugleich im Pflegeheim und nicht die Wohnung im Zweifamilienhaus bewohnen kann.
Somit wäre auch eine Vermietung der gegenständlichen Wohnung durch Sie unter Einbehalten der Mieteinnahmen möglich, da insbesondere auch kein Nießbrauchsrecht vorliegt und Sie Eigentum auch an dieser Wohnung inne haben.
In diesem Falle wäre im Gegensatz zum Wohnrecht der Berechtigten möglich, da Sie auch an den Früchten partizipieren könnte, die von Ihr bisher genutzte Wohnung in dem Zweifamilienhaus zu vermieten, um die Unterdeckung der Kosten für das Pflegeheim zu decken.
Unterhaltspflichtig dem Grunde nach wären deren Kinder, wobei bei denen noch die Leistungsfähigkeit zu prüfen wäre.
Diese Prüfung entfällt bei Ihnen bereits, da Sie dem Grunde bereits nicht unterhaltspflichtig sind.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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