Sehr geehrte Ratsuchend,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die Grunddienstbarkeit ist ein Vermögenswert im Sinne des § 90 SGB XII
.
Als sonstige Rechte gehören zum Vermögen Rechte aus Wechseln, Aktien, Fondsbeteiligungen und anderen Gesellschaftsanteilen, aus Grundschulden, Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten, Altenteilsrechten, auch Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte.
Diese Rechte sind entsprechend verwertbar.
Verwertbarkeit muss für den Einsatzpflichtigen – tatsächlich wie rechtlich – im Bedarfszeitraum möglich sein (BSG 18.3.2008 – B 8/9 b SO 11/06 R). Die Verwertbarkeit setzt voraus, dass die nachfragende Person durch die Verwertung des Vermögens ihren Sozialhilfebedarf auch tatsächlich decken kann. Nicht verwertbare Güter fallen nicht unter den Vermögensbegriff des Sozialhilferechtes. Zum Vermögen gehört das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, auch Rechte, zB Forderungen, Ansprüche und Nutzungsrechte.
Ihre Tante und Onkel können gar nichts verlangen, denn Ihnen gehört die Grunddienstbarkeit nicht. Allerdings verhält es sich dergestalt, dass Grunddienstbarkeiten und hier ein Wohnrecht, eine Vermögensposition darstellen.
Dieses Wohnrecht kann mit einem Wohnwert taxiert werden, der der allgemein ortsüblichen Miete entspricht. Allerdings können Sie als Verwandter mit Ihren Eltern eine geringere Miete vereinbaren, die allerdings einer Vergleichsprüfung stand halten muss. Entsprechende Vergleichsprüfungswerte erfahren Sie vom örtlichen Finanzamt.
Um eine Mietzahlung werden Sie sodann nicht umhin kommen, da ein Wohnrecht zwar an eine Person gebunden ist, dieses aber abgegolte werden kann.
Ihr Onkel/Tante profitieren sodann mittelbar von Ihren Mietzahlungen, da diese die Bedürftigkeit der Großmutter, soweit sie Leistungen nach dem SGB XII bezieht, mindern.
Der Anspruch wird aber regelmäßig vom Grundsicherungsträger gegen Sie geltend gemacht werden, da dieser in Vorleistung tritt und sich im Wege des Regresses sodann an die Verwandten hät.
Insofern würde ich Ihnen raten, abzuwarten, ob der Grundsicherungsträger im Wege des Regresses auf Sie zukommt, um dann etwaige Berechnungen überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
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Diese Antwort ist vom 08.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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