Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihre Exfrau ist nicht ohne weiteres berechtigt, mit der Tochter wegzuziehen. Sie waren sich im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge einig, dass die Tochter bei der Mutter lebt und das der Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort verbleibt. Von einer stillschweigenden Einigung über den Lebensmittelpunkt, kann ein Elternteil nach der Trennung nicht einseitig abrücken, solange ihm nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Alleinentscheidungsrecht übertragen worden ist (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1631 Rn. 4). Wenn ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung umzieht, kann der andere nach § 1632 BGB
die Rückführung beantragen (Palandt aaO.).
Sie sollten Ihrer Exfrau erklären, dass Sie mit dem Umzug ohne nähere Begründung nicht einverstanden sind. Problem ist aber, dass ich nach den bisherigen Angaben wenig Aussicht sehe, den Umzug auf Dauer zu verhindern. Wenn Sie sich weigern, wird Ihre Exfrau wahrscheinlich das Aufenthaltungsbestimmungsrecht oder die Entscheidungsbefugnis zum Umzug beantragen. Das Familiengericht wird dann prüfen, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Mutter künftig über den Aufenthalt entscheidet. Wenn der Umzug nur Schikane wäre, um Kontakte zu erschweren, gäbe es sicher gewisse Aussichten. Allerdings beachten die Gerichte in der Praxis besonders den Kontinuitätsgrundsatz. In der Regel wird das Kind bei dem Elternteil verbleiben, bei dem es seit der Trennung gewesen ist. Man muss leider sagen, dass die Mütter hier einen gewissen Vorteil haben. Es müssten schon erhebliche Gründe in der Person der Mutter gegen die Übertragung des ABR sprechen, damit Sie eine echte Chance haben. Allein die Tatsache, dass die Umgangskontakte erschwert werden, würde keinen zwingenden Grund für die Nichtübertragung des ABR sein. Natürlich käme es auch darauf an, welchen Willen Ihre Tochter äußert, allerdings wird hier nicht zu erwarten sein, dass eine klare Position in eine Richtung vertreten wird. Wenn Ihre Tochter seit 2 Jahren bei der Mutter lebt, wird in aller Regel das Gericht auch der Mutter das ABR übertragen.
Es kommt aber letztlich auf alle Umstände des Einzelfalls an und Sie sollten natürlich zunächst die Zustimmung verweigern und eine Begründung verlangen. Sie sollten ggf. auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine abschließende Einschätzung ist von hier ohne Kenntnis aller Umstände nicht möglich, aber aus der Erfahrung der Praxis gilt das oben aufgeführte.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Wie sieht es denn mit dem damit verbundenen Wechsel der Grundshule aus ? Muß ich da nicht um Zustimmung gefragt werden und mit unterschreiben ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.
Natürlich ist der Schulwechsel eine andere Sache. Da die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten nicht identisch mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, wäre Ihre Zustimmung auch hierfür nötig und insbesondere könnte eine Aufnahme an einer Schule nur mit Ihrer Unterschrift geschehen. Allerdings wäre es auch hier so, dass die Entscheidungsbefugnis für die Anmeldung an der Schule auf Antrag Ihrer Exfrau übertragen werden könnte, falls Sie dies beantragt.
Es gilt aber auch hier, dass es auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere auf die Gründe des Umzugs.
Bei Bedarf stehe ich gerne für eine weitere Hilfe zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienecht und Arbeitsrecht