Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen sich dann zunächst an das Jugendamt wenden.
Erst wenn es dort zu keiner Einigung kommen sollte, ist das Familiengericht einzuschalten.
Der Wille des Sohnes wird dann entscheidend sein.
Das Gericht wird dann dem Wunsch entsprechen, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegen steht.
Die Kindesmutter wäre dann auch zur Unterhaltszahlunegn verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
22. Mai 2025
|
21:55
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: